LGBL_TI_20020221_24•31. Landesbeamtengesetz-Novelle
LGBL_TI_20020221_2431. Landesbeamtengesetz-NovelleGazette21.02.2002
Gesetz vom 13. Dezember 2001, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998 geändert wird (31. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Die Übergangsbestimmung des Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der Fassung des Art. IV Abs. 4 der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998, diese zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel III
(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a oder Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Antrag des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann der Antrag auch von einer Person, der als Angehöriger oder Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu stellen. Derartige Anträge sind auch rechtzeitig, wenn sie vor der Kundmachung dieses Gesetzes gestellt wurden.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
(4) Führt eine nach den Abs. 1 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 bis 5 getroffenen Maßnahme aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2003 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2002 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 3, soweit damit im § 2 lit. c Z. 36 der Art. 2 Z. 3, 4 und 7 des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Art. I Z. 2 sowie Art. I Z. 3, soweit damit im § 2 lit. c
Z. 36 der Art. 2 Z. 8 des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) Art. I Z. 3, soweit damit im § 2 lit. c Z. 36 der Art. 2 Z. 1 des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(5) Art. I Z. 3, soweit damit im § 2 lit. c Z. 36 der Art. 2 Z. 2, 5 und 6 des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
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