Gesetz vom 13. Dezember 2001, mit dem die Tiroler Waldordnung geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Forstaufsichtsorgane ermächtigen, in von ihr zu bestimmenden Fällen von Verwaltungsübertretungen von der im Abs. 2 lit. a und b vorgesehenen Festnahme abzusehen, wenn der Betretene einen vom Forstaufsichtsorgan mit höchstens 75,- Euro festzusetzenden Betrag als vorläufige Sicherheit erlegt. Die Ermächtigung ist in einer dem Forstaufsichtsorgan zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Forstaufsichtsorgan hat diese Urkunde dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen."
"§ 74
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Die Behörde hat im Straferkenntnis, mit dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).
(4) Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land zu verwenden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.