Verordnung der Landesregierung vom 19. März 2002, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 9 und 10 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 76/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Teilflächen der Grundstücke 156/1, 1114/1, 1241, 1323, 1327/1, 1334/1, 1464, 1467 und 1474 (alle KG Häring) von der Festlegung als überörtliche Grünzonen ausgenommen werden.
(2) Weiters wird die Anlage zu § 1 Abs. 2 in der Weise geändert, dass die in der Anlage 5 dargestellte Teilfläche des Grundstückes 82/3 (KG Breitenbach) von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen wird und die ebenfalls in der Anlage 5 dargestellten Teile der Grundstücke 81, 82/3 und 105/1 (alle KG Breitenbach) in die Festlegung als überörtliche Grünzonen einbezogen werden.
(3) Die Anlagen zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.