Verordnung der Landesregierung vom 16. April 2002, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften geändert wird
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, wird auf Antrag der Gemeinde Hainzenberg (Beschluss des Gemeinderates vom 7. März 2002) verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung vom 23. April 1968, LGBl. Nr. 18, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBL. Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:
In der lit. f des § 2 wird die Wortfolge "Hainzenberg (Beschluss vom 7. März 2002)" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.