Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. April 2002, mit der die Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle geändert wird
Aufgrund der §§ 14, 15 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, und der §§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung tierischer Abfälle, LGBl. Nr. 91/2001, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 3 hat die Z. 1 der lit. f zu lauten:
"1. Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen, Wirbelsäule ausgenommen Schwanzwirbel einschließlich Rückenmark und Spinalganglien von über zwölf Monate alten Rindern sowie der Darm von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium der Rinder jeden Alters; die Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien von über zwölf Monate alten Rindern gilt bei Importen aus Argentinien, Australien, Botswana, Brasilien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Uruguay, Singapur und Swasiland nicht als spezifiziertes Risikomaterial (SRM),"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.