Gesetz vom 20. März 2002, mit dem das Tiroler Bergsportführergesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, wird wie folgt geändert:
"§ 36a
Örtliche Zuständigkeit
der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Für die Erteilung der Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer oder als Schluchtenführer ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erteilung der jeweiligen Befugnis. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig.
(2) Jene Bezirksverwaltungsbehörde, die aufgrund des Abs. 1 eine Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer oder als Schluchtenführer erteilt hat, bleibt für alle den jeweiligen Berg- und Schiführer, Bergwanderführer bzw. Schluchtenführer betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig, sofern dieser nicht einen Hauptwohnsitz begründet, aufgrund dessen sich die örtliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ergibt."
- Im Abs. 2 des § 37 wird der Betrag "30.000,- Schilling" durch den Betrag "3.000,- Euro" ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.