Verordnung der Landesregierung vom 28. Mai 2002, mit der Verordnungen in Ausführung zum Datenschutzgesetz aufgehoben werden
Aufgrund des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes festgelegt werden, LGBl. Nr. 76/1979, die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz, LGBl. Nr. 77/1979, die Tiroler Landes-Datenschutzverordnung, LGBl. Nr. 39/1980, die Verordnung der Landesregierung über den Datenschutz bei den der Aufsicht der Landesregierung unterstehenden Auftraggebern und den Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften, LGBl. Nr. 40/1980, und die Verordnung der Landesregierung über den Datenschutz bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden Tirols und den Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften, LGBl. Nr. 4/1981, werden aufgehoben.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.