Verordnung der Landesregierung vom 18. Juni 2002, mit der für das Kalenderjahr 2002 der Anpassungsfaktor für Ruhe- und Versorgungsbezüge und Nebengebührenzulagen sowie ein Wertausgleich für Ruhe- und Versorgungsbezüge festgesetzt werden
Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2002, wird verordnet:
§ 1
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. dd des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2002, wird für das Kalenderjahr 2002 mit 1,011 festgesetzt.
§ 2
Wertausgleich
(1) Der Wertausgleich nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. ee des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührt zur wiederkehrenden Geldleistung für August 2002, sofern diese keinen Anspruch auf Ergänzungszulage nach § 26 des Pensionsgesetzes 1965 begründet, und beträgt bei einem Gesamtpensionseinkommen
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller monatlich wiederkehrenden Leistungen ohne die Anpassung mit dem Anpassungsfaktor, auf die eine Person nach dem Pensionsgesetz 1965 - mit Ausnahme der Kinderzulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz, jeweils in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung, im August 2002 Anspruch hat.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.