Verordnung der Landesregierung vom 26. Juli 2002 über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
Aufgrund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:
(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:
des Landes Tirol 92,64 Euro;
Euro.
(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2 um folgende Beträge:
des Landes Tirol um 15,55 Euro;
Euro.
(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt 65,41 Euro.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 130/1998, außer Kraft.