LGBL_TI_20020927_96•Nutztiere, Schutz zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
LGBL_TI_20020927_96Nutztiere, Schutz zum Zeitpunkt der Schlachtung oder TötungGazette27.09.2002
Verordnung der Landesregierung vom 24. September 2002 über den Schutz von Nutztieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
Aufgrund des § 7 Abs. 5 des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Schlachtung und Tötung von Nutztieren.
(2) Nutztiere sind beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden zu verschonen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder oder zur Nutzung ihrer Arbeitskraft oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und aufgrund ihrer Art und Rasse hiefür geeignet sind.
(2) Verbringen ist das Entladen von Nutztieren und ihre Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der Schlachtbetriebe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen.
(3) Unterbringen ist das Halten von Nutztieren in den von den Schlachtbetrieben genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen.
(4) Ruhigstellen ist die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Nutztiere wirksam betäubt oder getötet werden können.
(5) Betäuben ist jedes Verfahren, dessen Anwendung die Nutztiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
(6) Töten ist jedes Verfahren, das den Tod eines Nutztieres herbeiführt.
(7) Schlachten ist das Herbeiführen des Todes eines Nutztieres durch Entbluten und das nachfolgende Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
(8) Ein Schlachtbetrieb ist eine Einrichtung oder eine Anlage zur Schlachtung von Nutztieren, die zur Gewinnung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, genutzt wird, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen dieser Tiere.
§ 3
Ausladen und Treiben der Tiere
(1) Die in Schlachtbetriebe gelieferten Nutztiere müssen unverzüglich und mit aller Sorgfalt ausgeladen und getrieben werden. Bereits vor der Ausladung müssen die Tiere vor Witterungseinflüssen geschützt und muss für ausreichende Belüftung gesorgt werden. Lange Wartezeiten beim Beladen und Abladen sind jedenfalls zu vermeiden.
(2) Zum Ausladen der Nutztiere müssen geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen, Hebebühnen oder Laufplanken verwendet werden, deren Fußboden ausreichend Halt gewährleisten muss. Brücken, Rampen und Laufplanken sind mit Schutzvorrichtungen zu versehen, damit die Tiere nicht stürzen, und sind mit möglichst geringer Neigung auszugestalten.
(3) Die Nutztiere dürfen nicht beim Kopf, den Hörnern, Ohren, Beinen oder beim Schweif und Fell hochgehoben werden, wenn ihnen dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Wenn erforderlich, sind Tiere einzeln zu führen. Korridore müssen so ausgeführt sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können.
(4) Beim Treiben der Nutztiere muss der Herdentrieb ausgenützt werden. Der Einsatz von Geräten zur Führung der Tiere darf nur zu deren Lenkung und nur für kurze Zeitspannen eingesetzt werden. Die Tiere dürfen weder auf sensible Körperteile geschlagen noch darf an sensiblen Körperteilen Druck angewendet werden. Es dürfen ihnen keine Hiebe und Fußtritte versetzt werden. Elektroschocks dürfen nur bei bewegungsverweigernden Rindern und Schweinen angesetzt werden, vorausgesetzt, dass die Schocks nicht mehr als zwei Sekunden dauern, genügend lange ausgesetzt werden und die Tiere Raum haben, sich zu bewegen. Derartige Schocks dürfen nur am Hinterviertelmuskel angewendet werden.
(5) Tierschwänze dürfen nicht gequetscht, gekrümmt oder gebrochen werden. Den Tieren darf nicht in die Augen gegriffen werden.
(6) Behältnisse, in denen Nutztiere befördert werden, müssen mit aller Sorgfalt transportiert werden. Sie dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden und sind so zu halten, dass die darin befindlichen Tiere auf dem Boden des Behältnisses stehen. Sollte der Boden der Behältnisse elastisch oder perforiert sein, so ist bei der Ausladung besondere Sorgfalt anzuwenden, damit die Extremitäten der Tiere nicht verletzt werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln auszuladen.
(7) Nicht mehr gehfähige Tiere sind sofort abzusondern und auf einem Fahr- oder Transportuntersatz zu transportieren oder sofort an Ort und Stelle zu schlachten.
§ 4
Allgemeine tierschutzgemäße Ausstattung von Schlachtbetrieben
(1) Die Errichtung eines Schlachtbetriebes und dessen wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen; in der Anzeige sind auch der Standort und die Art der zu schlachtenden Tiere anzugeben.
(2) Schlachtbetriebe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Nutztiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.
(3) Schlachtbetriebe haben über die erforderlichen Stallungen und Ausläufe zu verfügen. Der Boden von Grundflächen, auf denen die zur Schlachtung bestimmten Nutztiere abgeladen, transportiert oder vorübergehend untergebracht werden, muss trittsicher sein; er muss gereinigt, desinfiziert und gänzlich getrocknet werden können.
(4) Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder die Tötung der Nutztiere sind so zu planen, zu bauen, instandzuhalten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung gewährleistet ist. Für Notfälle ist eine Ersatzausrüstung am Schlachtplatz zu verwahren. Die Ersatzausrüstung ist sachgerecht zu warten und regelmäßig zu überprüfen.
§ 5
Unterbringung und Versorgung im Schlachtbetrieb
(1) Die Nutztiere dürfen nur zum Schlachtplatz gebracht werden, wenn sie unverzüglich geschlachtet werden. Werden sie nicht sofort nach der Ankunft im Betrieb geschlachtet, so sind sie gesondert angemessen unterzubringen.
(2) Nutztiere, die über zwölf Stunden in Schlachtbetrieben verbringen müssen, müssen so gehalten und wenn erforderlich angebunden werden, dass sie sich leicht niederlegen können.
(3) Nutztiere, die aufgrund ihrer Gattung, ihres Geschlechts, Alters oder ihrer Herkunft einander feindlich gesinnt sind, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.
(4) Nutztiere, die in Behältnissen transportiert werden, müssen so bald wie möglich geschlachtet werden, andernfalls müssen sie gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 entsprechend getränkt und gefüttert werden.
(5) Die Nutztiere sind vor witterungsbedingten Einflüssen zu schützen. Wenn Tiere zu hohen Temperaturen ausgesetzt waren, ist mit geeigneten Mitteln für Abkühlung zu sorgen.
(6) Nutztiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter zu versorgen; werden die Tiere nicht angebunden, so sind Fressplätze vorzusehen, die allen Tieren ein ungestörtes Fressen ermöglichen.
(7) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Nutztiere ist zumindest jeden Morgen und Abend zu kontrollieren.
(8) Kranke, schwache, verletzte und noch nicht entwöhnte Nutztiere müssen sofort geschlachtet werden, wenn das nicht möglich ist, sind sie zu separieren und so bald wie möglich zu schlachten. Laufunfähige Tiere sind dort zu töten oder zu schlachten, wo sie liegen geblieben sind, oder sind, wenn dies möglich ist und wenn damit keine unnötigen Leiden verursacht werden, mit einer geeigneten Transportvorrichtung zum Schlachtplatz zu verbringen.
§ 6
Stallungen, Ausläufe
(1) Die Stallungen der Schlachtbetriebe müssen verfügen über:
(2) Verfügen Schlachtbetriebe über Ausläufe, so muss gewährleistet sein, dass sich die Tiere vor widrigen Witterungseinflüssen schützen können.
(3) Während der Fütterung und während der Kontrolle müssen die Ställe angemessen beleuchtet werden. Erforderlichenfalls ist eine angemessene künstliche Zusatzbeleuchtung vorzusehen.
§ 7
Betäubungspflicht
(1) Wer ein Tier schlachtet, muss vor dem Blutentzug eine vollkommene allgemeine Betäubung vornehmen. Die Betäubung hat möglichst unverzüglich zu wirken. Eine Betäubung kann entfallen, wenn dies
notwendig ist.
(2) Eine Schlachtung von Nutztieren ohne vorangehende Betäubung im Rahmen der Religionsausübung (Schächten) darf nur durch eine von der Religionsgemeinschaft bestimmte und mit dem Schächten nach dem jeweiligen Ritus vertraute und sachkundige Person in einem Schlachtbetrieb nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 durchgeführt werden, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Sofern von der entsprechenden Religionsgemeinschaft nicht ausdrücklich untersagt, sind vor oder unmittelbar nach dem Schächtschnitt die Tiere mit Elektrobetäubung oder Bolzenschussapparat zu betäuben. Aufgeregte Tiere dürfen nicht betäubungslos geschlachtet werden.
(4) Hinsichtlich der Ausstattung des Schlachtbetriebes sowie des Zutrittes zum Schlachtbetrieb beim Schächten gilt Folgendes:
(5) Das Schächten ist wie folgt auszuführen:
§ 8
Betäubungsverfahren
(1) Das Betäubungsverfahren muss gewährleisten, dass das Nutztier schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird. Vor jeder Betäubung sind die entsprechenden Geräte und Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Die Tiere sind vor dem Betäuben auf eine angemessene Art ruhig zu stellen, um vermeidbare Schmerzen, Leiden, Aufregung und Verletzungen zu verhindern.
(2) Das Betäuben der Nutztiere hat durch Bolzenschuss, pneumatische Schussapparate, Stumpfen Schuss-Schlag, Elektronarkose oder Kohlendioxid nach Maßgabe der in der Anlage beschriebenen Verfahren zu erfolgen.
§ 9
Besondere Vorschriften bei der Betäubung
(1) Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Nutztiere nicht unmittelbar danach möglich ist.
(2) Die Hinterbeine der Rinder dürfen vor der Betäubung weder zusammengebunden noch aufgehängt werden. Geflügel und Hasen dürfen nur dann zum Schlachten aufgehängt werden, wenn die Betäubung unmittelbar nach dem Aufhängen stattfindet.
(3) Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt werden, sind in eine solche Lage zu bringen, dass das Gerät problemlos exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhig zu stellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.
(4) Bei der Anwendung von Betäubungsverfahren, die nicht sofort zum Tod führen (z. B. Bolzenschuss), ist die Tötung noch im Zeitpunkt der Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit durchzuführen.
§ 10
Entbluten von Nutztieren
(1) Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
(2) Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der beiden Halsschlagadern (Aorta carotis) bzw. der entsprechenden Hauptblutgefäße eingeleitet. Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere Zurichtung oder Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist.
(3) Die für das Betäuben, Anbinden, Hochwinden und Entbluten von Tieren zuständige Person hat die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vorzunehmen, bevor sie diese an einem anderen Tier beginnt.
(4) Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss manuell eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik sofort geschlachtet werden können.
§ 11
Tötung
(1) Die Tötung von Nutztieren ist durch
(2) Die Tötung durch elektrischen Strom oder Kohlendioxid ist nur bei Schweinen, Ziegen, Hühnern, Enten, Gänsen und Puten zulässig. Bei der Tötung durch elektrischen Strom müssen die Elektroden an Kopf und Herz angesetzt werden, wobei der Strompegel mindestens so stark einzustellen ist, dass sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit ausgelöst und Herzstillstand herbeigeführt wird. Bei der Tötung durch Kohlendioxid muss die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und instandgehalten werden, dass Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist. Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch Kohlendioxidzufuhr aus einer Quelle von 100%igem Kohlendioxid die größtmögliche Kohlendioxidkonzentration erreicht ist und das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und folgend den sicheren Tod herbeiführt. Die Tiere müssen so lange in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
(3) Das Abtrennen des Kopfes und der Genickbruch ist für das Töten von Geflügel zulässig. Küken und Embryonen in Brutrückständen sind mittels eines Apparates, der mit schnell rotierend mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist, zu töten, wobei die Maschinenleistung ausreichen muss, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten. Zulässig ist auch die Kohlendioxidexposition.
(4) Das Töten durch Genickschlag ist nur bei Hasen und Kaninchen erlaubt. Der Genickstich ist verboten.
(5) Fische sind durch Kopfschlag oder elektrisch zu töten.
(6) Krustentiere und Schnecken sind durch vollständiges Einwerfen in kochendes Wasser zu töten.
(7) Mit dem Enthäuten, Rupfen, Brühen und Zerteilen von Tieren darf erst begonnen werden, wenn deren Tod eingetreten ist.
§ 12
Anforderungen an das Personal
(1) Das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren darf nur von Personen vorgenommen werden, die nachweislich über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen des Tierschutzes auszuführen.
(2) Die Kenntnisse für das Schlachten sind nachzuweisen durch Vorlage von Zeugnissen (Bestätigungen) über den erfolgreichen Abschluss
(3) Eine Unterweisung über das Schlachten hat die nach Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse in ausreichender Weise sowohl in theoretischer wie in praktischer Form zu vermitteln. Der erfolgreiche Abschluss einer Unterweisung für die Durchführung des Schlachtens gilt als Nachweis nach Abs. 2 lit. c. Die Landeskammer der Tierärzte Tirol, die Bauernkammer für Tirol oder die Wirtschaftskammer für Tirol können entsprechende Kurse abhalten und über den erfolgreichen Abschluss eine Bestätigung ausstellen. In der Unterweisung müssen die entsprechenden Kenntnisse vermittelt werden, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Schlachtens im Sinne des Tiroler Tierschutzgesetzes 2002 und dieser Verordnung erforderlich sind. Gleichwertige Lehrgänge in anderen Bundesländern oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind als Nachweis im Sinne des Abs. 2 lit. c. anzuerkennen.
(4) Stellt sich im Zuge von Kontrollen durch die Behörde heraus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichen, so hat die Behörde eine Nachschulung nach Abs. 3 anzuordnen.
§ 13
In-Kraft-Treten, Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Behandlung und das Töten von Tieren, LGBl. Nr. 72/1997, außer Kraft.
(3) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. 1993 Nr. L 340, S. 21-34) umgesetzt.
Anlage
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