Gesetz vom 3. Oktober 2002, mit dem das Tiroler Jagdabgabegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 20/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2001 wird wie folgt geändert:
"(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist der Eigentümer einer Eigenjagd oder die Jagdgenossenschaft, im Falle der Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet."
"(1) Bei nicht verpachteten Eigen- oder Genossenschaftsjagden bildet der Pachtwert die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jagdabgabe. Bei der Ermittlung des Pachtwertes ist auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Lage und Größe des Jagdgebietes, den Wildstand, den Abschussplan und die jährlichen Pachtzinse vergleichbarer Jagdgebiete Bedacht zu nehmen."
"(3) Bei Eigen- und Genossenschaftsjagden, die nur teilweise verpachtet werden, gelten für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen die Abs. 1 und 2 sinngemäß."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.