Gesetz vom 3. Oktober 2002, mit dem das Tiroler Gebrauchsabgabegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. Nr. 78/1992, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes durch
"(1) Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebrauchsabgabe bildet
Artikel II
Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Art. III genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.