LGBL_TI_20030107_2•Gemeindebeamtengesetz 1970, Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz - Änderung
LGBL_TI_20030107_2Gemeindebeamtengesetz 1970, Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz - ÄnderungGazette07.01.2003
Gesetz vom 6. November 2002, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 und das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2002, wird wie folgt geändert:
"(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem auf die Zustellung des Ernennungsdekretes folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Zustellung an einem Monatsersten, so beginnt das Dienstverhältnis frühestens mit diesem Tag. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Dekret rückwirkend außer Kraft. Ein Dekret, mit dem rückwirkend eine Ernennung erfolgt ist, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler."
"(2) § 10 Abs. 1 gilt sinngemäß für die sonstigen Ernennungen."
"§ 13
Personalakt
(1) Über jeden Beamten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Beamten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
(2) Der Beamte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen. Von der Einsichtnahme sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde."
"§ 25
Abwesenheit vom Dienst
(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."
"§ 25a
Ärztliche Untersuchung
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen."
"§ 26
Meldepflichten
(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus
gelegenen Gründen abweichend vom Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.
(4) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderliche Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
"§ 28a
(1) Die in den §§ 20 und 26 Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet, so findet § 23 auf ihn Anwendung."
VIII sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen um höchsten 1,8 Euro unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt."
"(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung, einer Familienhospizfreistellung oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht."
"§ 36d
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen im Sinne des § 34i Abs. 2, von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei Familienhospizfreistellung gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß."
"§ 43
Übertritt in den Ruhestand
Der Beamte tritt mit dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
§ 44
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit dem Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Vor der Erlassung des Bescheides ist ein Gutachten des vom Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten bestimmten Arztes einzuholen. Die Kosten für das Gutachten sind von diesem Gemeindeverband zu tragen. Vor der Erlassung des Bescheides ist dieser Gemeindeverband zu hören.
(4) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung oder Vorstellung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
(5) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung nicht zulässig.
§ 45
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."
"§ 45a
(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
§ 45b
Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 44 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten."
"(3) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch
(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(5) Ein Beamter hat der Gemeinde im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 lit. b bis f und Abs. 2 die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
nicht zu berücksichtigen.
(7) Die der Gemeinde nach den Abs. 5 und 6 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2002, sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 5, 6 und 7 mit der Maßgabe, dass die Zeit als Vertragsbediensteter wie eine im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeit zu behandeln ist."
"§ 47
Austritt
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat."
"§ 49
Entlassung
(1) Der Beamte, über den die Dienstbeurteilung zweimal aufeinanderfolgend "nicht entsprechend" gelautet hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung entlassen. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 17 gleichzuhalten.
(2) Im Übrigen kann die Entlassung nur aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses erfolgen."
"(3) Für Beamte, die vor der Vollendung des 738. Lebensmonats in den Ruhestand versetzt worden sind, hat die Gemeinde dem Gemeindeverband für fünf Jahre die Hälfte und anschließend ein Viertel des Pensionsaufwandes, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 738. Lebensmonat vollendet, zu ersetzen, sofern nicht ein Ersatz nach Abs. 1 zu leisten ist."
"9. Abschnitt
Disziplinarrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 66
Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 67
Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind:
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 68
Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 69
Verjährung
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt:
bei der Dienstbehörde.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 lit. b genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 70
Zusammentreffen von gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen
mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Organisatorische Bestimmungen
§ 71
Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind:
§ 72
Zuständigkeit
Zuständig sind:
§ 73
Disziplinarkommission
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Gemeindebeamte einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
(3) Unterlässt es die Gemeinde, binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission den Beisitzer oder, im Falle seiner Ablehnung durch den Beschuldigten, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, so hat der Vorsitzende statt des fehlenden Beisitzers einen weiteren Landesbeamten beizuziehen.
§ 74
Disziplinaroberkommission
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinaroberkommission für Gemeindebeamte einzurichten.
(2) Die Disziplinaroberkommission besteht aus einem Landesbeamten als Vorsitzendem und zwei Gemeindebeamten als Beisitzern. Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.
§ 75
Gemeinsame Bestimmungen für die
Disziplinarkommission und die
Disziplinaroberkommission
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission nach § 73 Abs. 2 lit. a und b und die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(2) Jeder Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission Folge zu leisten.
(3) Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(4) Die Mitgliedschaft ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat die Landesregierung für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(8) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission hat das Land Tirol aufzukommen. Vom Amt der Landesregierung ist erforderlichenfalls ein Schriftführer beizustellen.
§ 76
Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung auf die Funktionsdauer der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission je einen Gemeindebeamten als Disziplinaranwalt und als dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) § 75 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 6 und 8 sind auf den Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.
Disziplinarverfahren
§ 77
Anwendung des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 anzuwenden.
§ 78
Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
§ 79
Verteidiger
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes vom Bürgermeister als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 80
Zustellungen
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
§ 81
Disziplinaranzeige
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg dem Bürgermeister Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Bürgermeister zu berichten. Dieser hat nach § 84 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2002, vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach dem Ablauf von drei Jahren ab ihrer Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Der Bürgermeister hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
§ 82
Veranlassungen des Bürgermeisters
(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat der Bürgermeister
(2) Der Bürgermeister kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
§ 83
Selbstanzeige
(1) Jeder Beamte hat das Recht, beim Bürgermeister schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 82 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
§ 84
Suspendierung
(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragsstellung wirksam.
§ 85
Verbindung des Disziplinarverfahrens
gegen mehrere Beschuldigte
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
§ 86
Strafanzeige, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie nach § 84 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 94), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
§ 87
Absehen von der Strafe
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
§ 88
Außerordentliche Rechtsmittel
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 69 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen pensionsrechtlichen Versorgungsanspruch besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
§ 89
Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche sind vom Land Tirol zu tragen, wenn
(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, sinngemäß anzuwenden.
§ 90
Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 91
Entscheidungspflicht
Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.
§ 92
Auswirkungen von Disziplinarverfahren
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
§ 93
Aufbewahrung der Akten
Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
§ 94
Verfahren vor der Disziplinarkommission, Einleitung
(1) Der Vorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Bürgermeister im Auftrag des Vorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 90), ist die Berufung an die Disziplinaroberkommission zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
§ 95
Verhandlungsbeschluss, mündliche Verhandlung
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist Berufung an die Disziplinaroberkommission zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. der Disziplinarkommission ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber die Disziplinarkommission nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung der Disziplinarkommission zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung der Disziplinarkommission ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses nach Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen der Disziplinarkommission ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
§ 96
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlungen nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
§ 97
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten,
Absehen von der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 98
Disziplinarerkenntnis
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 97 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 70 Abs. 3 oder § 87 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und dem Bürgermeister unverzüglich zu übermitteln.
(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis nach § 97 Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die betreffende Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.
§ 99
Ratenbewilligung, Verwendung der
Geldstrafen und Geldbußen
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
(3) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Land Tirol zu.
§ 100
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat der Bürgermeister nach § 82 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so dürfen der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
§ 101
Berufung des Beschuldigten
Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
§ 102
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Der Vorsitzende hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch den Bürgermeister zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§ 103
Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung
Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der Bürgermeister hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges - unter Ausschluss der Kinderzulage -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. Die Geldbuße fließt der Gemeinde zu.
§ 104
Einspruch
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
§ 105
Verantwortlichkeit
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 106
Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind:
§ 107
Zuständigkeit
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war."
Artikel II
(1) Die §§ 45 und 45a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1948 geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit dem Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
(3) Beamte des Dienststandes können durch die nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der für Gemeindebeamte geltenden Fassung als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt für Zeiten
(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nachgekauften Zeiten nach Abs. 3 jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung für Gemeindebeamte geltenden Fassung ergibt.
(6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit der Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1948 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich anzurechnen. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, seit dem Tag des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis zum Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bemessungsbescheides geändert hat.
(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 44 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.
Artikel III
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 nach § 43 Abs. 1 lit. a oder b oder Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sind und die sich mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 noch in diesem befinden, ist § 44 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 weiterhin anzuwenden.
(2) Auf Beamte, gegenüber denen nach dem 31. Dezember 2002 in einem Disziplinarerkenntnis die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ausgesprochen wird, ist § 43 Abs. 1 lit. c des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 weiterhin anzuwenden.
(3) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 28a Abs. 2, § 45 Abs. 1 und 4, § 45a Abs. 1 lit. a und § 61 Abs. 3 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1943 720
Jänner 1943 bis 1. Juli 1943 722
Juli 1943 bis 1. Jänner 1944 724
Jänner 1944 bis 1. Juli 1944 726
Juli 1944 bis 1. Jänner 1945 728
Jänner 1945 bis 1. Juli 1945 730
Juli 1945 bis 1. Jänner 1946 732
Jänner 1946 bis 1. Juli 1946 734
Juli 1946 bis 1. Jänner 1947 736.
(4) Auf Beamte, die spätestens am 31. Dezember 2002 das 59. Lebensjahr vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt die Versetzung in den dauernden Ruhestand beantragt haben, ist § 45 Abs. 1 lit. a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) § 61 Abs. 3 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes gilt nicht für Beamte, auf die Abs. 4 oder Art. II anzuwenden ist.
Artikel IV
(1) Vor dem 1. März 2003 begangene Dienstvergehen und Ordnungswidrigkeiten gelten als Dienstpflichtverletzungen im Sinne des 9. Abschnittes in der Fassung des Art. I Z. 42 dieses Gesetzes.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I Z. 42 dieses Gesetzes beim Dienststrafausschuss anhängige Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen, sind von der Disziplinarkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Vom bisherigen Dienststrafausschuss durchgeführte mündliche Verhandlungen sind zu wiederholen. Als anhängig gilt ein Verfahren vom Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige beim Dienststrafausschuss an.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I Z. 42 dieses Gesetzes beim Diensstrafoberausschuss anhängige Verfahren oder beim Dienststrafausschuss anhängige Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen sind von der Disziplinaroberkommission nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Beim Dienststrafoberausschuss anhängige Verfahren sind jedoch von der Disziplinaroberkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, wenn bis zum zuvor genannten Zeitpunkt noch kein Disziplinarerkenntnis erlassen wurde. Vom Dienststrafoberausschuss oder dem Dienststrafausschuss durchgeführte mündliche Verhandlungen sind zu wiederholen.
Artikel V
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/2002, wird wie folgt geändert:
"(5) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. c, e und g Z. 2 angeführten Anspruchsberechtigten ist vom Dienstgeber bzw. ehemaligen Dienstgeber zu tragen. Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. g Z. 1 angeführten Anspruchsberechtigten ist
Artikel VI
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 35 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Art. I Z. 2, 9, 42 und Art. IV treten mit 1. März 2003 in Kraft.
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