LGBL_TI_20030107_3•Gesetz, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
LGBL_TI_20030107_3Gesetz, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wirdGazette07.01.2003
Gesetz vom 6. November 2002, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2001, wird wie folgt geändert:
"§ 43
Für den Übertritt in den Ruhestand, die Versetzung in den Ruhestand und die Wiederaufnahme in den Dienststand gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß."
"§ 51
Allgemeines
Für die Pensionsansprüche und die Ansprüche auf Nebengebührenzulagen der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erlassung der Verordnung hinsichtlich der Festsetzung des Anpassungsfaktors nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. kk bzw. nach § 60 Abs. 4 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 und des Wertausgleiches nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. ll bzw. nach § 60 Abs. 4 lit. b des Landesbeamtengesetzes 1998 dem Gemeinderat obliegt."
"IX. Abschnitt
Disziplinarrecht
Allgemeine Bestimmungen
§ 57
Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 58
Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind:
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 59
Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2002, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 60
Verjährung
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt:
beim Bürgermeister.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 lit. b genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 61
Zusammentreffen von gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen
mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Organisatorische Bestimmungen
§ 62
Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind:
§ 63
Zuständigkeit
Zuständig sind:
§ 64
Disziplinarkommission
(1) Beim Stadtmagistrat Innsbruck ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl an Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Die Hälfte der weiteren Mitglieder ist von der Personalvertretung vorzuschlagen.
§ 65
Disziplinaroberkommission
(1) Beim Stadtmagistrat Innsbruck ist eine Disziplinaroberkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinaroberkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ist für den Vorsitzenden ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.
§ 66
Gemeinsame Bestimmungen für die
Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind vom Bürgermeister auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(2) Jeder Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission Folge zu leisten.
(3) Zu Mitgliedern dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(4) Die Mitgliedschaft ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat der Bürgermeister für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(7) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission bzw. deren Senate und der Disziplinaroberkommission hat die Landeshauptstadt Innsbruck aufzukommen. Vom Stadtmagistrat Innsbruck ist erforderlichenfalls ein Schriftführer beizustellen.
§ 67
Disziplinarsenate
(1) Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates muss ein auf Vorschlag der Personalvertretung bestelltes Mitglied sein.
(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat sogleich nach seiner Bestellung für das laufende Jahr und jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte auf diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes geändert werden.
§ 68
Beschlussfassung
Der Disziplinarsenat und die Disziplinaroberkommission fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
§ 69
Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat der Bürgermeister auf die Funktionsdauer der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission je einen Beamten als Disziplinaranwalt und als dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) § 66 Abs. 1 zweiter Satz und 2 bis 7 sind auf den Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.
Disziplinarverfahren
§ 70
Anwendung des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 anzuwenden.
§ 71
Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
§ 72
Verteidiger
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes vom Bürgermeister als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 73
Zustellungen
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
§ 74
Disziplinaranzeige
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege dem Bürgermeister Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Bürgermeister zu berichten. Dieser hat nach § 84 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2002, vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach dem Ablauf von drei Jahren ab ihrer Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Der Bürgermeister hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
§ 75
Veranlassungen des Bürgermeisters
(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat der Bürgermeister
(2) Der Bürgermeister kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
§ 76
Selbstanzeige
(1) Jeder Beamte hat das Recht, beim Bürgermeister schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 75 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
§ 77
Suspendierung
(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragsstellung wirksam.
§ 78
Verbindung des Disziplinarverfahrens
gegen mehrere Beschuldigte
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
§ 79
Strafanzeige, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie nach § 84 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 87), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
§ 80
Absehen von der Strafe
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
§ 81
Außerordentliche Rechtsmittel
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 60 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen pensionsrechtlichen Versorgungsanspruch besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
§ 82
Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche sind von der Stadt Innsbruck zu tragen, wenn
(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, sinngemäß anzuwenden.
§ 83
Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 84
Entscheidungspflicht
Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.
§ 85
Auswirkungen von Disziplinarverfahren
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
§ 86
Aufbewahrung der Akten
Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
§ 87
Verfahren vor der Disziplinarkommission, Einleitung
(1) Der Senatsvorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Bürgermeister im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 83), ist die Berufung an die Disziplinaroberkommission zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
§ 88
Verhandlungsbeschluss, mündliche Verhandlung
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist Berufung an die Disziplinaroberkommission zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach dem Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung der Disziplinarkommission zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung der Disziplinarkommission ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses nach Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
§ 89
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlungen nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
§ 90
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten,
Absehen von der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung vor dem Senat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 91
Disziplinarerkenntnis
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 90 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 61 Abs. 3 oder § 80 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und dem Bürgermeister unverzüglich zu übermitteln.
(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis nach § 90 Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die betreffende Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.
§ 92
Ratenbewilligung, Verwendung der
Geldstrafen und Geldbußen
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
(3) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen der Stadt Innsbruck zu.
§ 93
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat der Bürgermeister nach § 75 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so dürfen der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
§ 94
Berufung des Beschuldigten
Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
§ 95
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Der Vorsitzende hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch den Bürgermeister zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§ 96
Abgekürztes Verfahren, Disziplinarverfügung
Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor dem Bürgermeister eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann der Bürgermeister hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges - unter Ausschluss der Kinderzulage -, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. Die Geldbuße fließt der Stadt Innsbruck zu.
§ 97
Einspruch
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
§ 98
Verantwortlichkeit
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 99
Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind:
§ 100
Zuständigkeit
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war."
Artikel II
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 nach § 43 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sind und die sich mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 noch in diesem befinden, ist § 44 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 weiterhin anzuwenden.
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2003 nach § 43 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden sind und die sich mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 noch in diesem befinden, ist § 44 Abs. 1 und 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Beamte, gegenüber denen nach dem 31. Dezember 2002 in einem Disziplinarerkenntnis die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ausgesprochen wird, sind die §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 und 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 weiterhin anzuwenden.
Artikel III
(1) Abweichend von den für Landesbeamte geltenden gesetzlichen Vorschriften ist auf Beamte, die spätestens am 31. Dezember 2002 das 59. Lebensjahr vollendet haben und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag nach § 45 Abs. 1 lit. b des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gestellt haben, ist § 45 Abs. 1 lit. b des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2003 weiterhin anzuwenden.
(2) Wird ein Beamter, auf den Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 14/1987 anzuwenden ist, durch Erklärung in den Ruhestand versetzt (§ 15 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2002), so ist die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte den 738. Lebensmonat vollendet, um die im Abs. 4 genannten Prozentpunkte zu kürzen. An die Stelle des 738. Lebensmonats tritt für nachstehende Zeiträume, in denen die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wirksam wird, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
Wirksamkeit der Versetzung
in den Ruhestand zwischen Lebensmonat
a) Jänner 2003 und Juni 2003 722
b) Juli 2003 und Dezember 2003 724
c) Jänner 2004 und Juni 2004 726
d) Juli 2004 und Dezember 2004 728
e) Jänner 2005 und Juni 2005 730
f) Juli 2005 und Dezember 2005 732
g) Jänner 2006 und Juni 2006 734
h) Juli 2006 und Dezember 2006 736.
(3) Weist ein Beamter, auf den Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 14/1987 anzuwenden ist und der vor dem 1. Jänner 1951 geboren wurde, im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren auf, so ist auf ihn Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat zu kürzen ist, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte den 720. Lebensmonat vollendet.
(4) Der monatliche Kürzungsprozentsatz beträgt für die nach den Abs. 2 bzw. 3 zu berechnende Anzahl an Monaten für Ruhegenüsse, die erstmals:
Artikel IV
(1) Vor dem 1. März 2003 begangene Dienstvergehen und Ordnungswidrigkeiten gelten als Dienstpflichtverletzungen im Sinne des IX. Abschnittes in der Fassung des Art. I Z. 5 dieses Gesetzes.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I Z. 5 dieses Gesetzes bei den Disziplinarsenaten anhängige Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen, sind von der Disziplinarkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Von den bisherigen Disziplinarsenaten durchgeführte mündliche Verhandlungen sind zu wiederholen. Als anhängig gilt ein Verfahren vom Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige beim zuständigen Disziplinarsenat an.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I Z. 5 dieses Gesetzes bei den Berufungssenaten anhängige Verfahren oder bei den bisherigen Disziplinarsenaten anhängige Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen sind von der Disziplinaroberkommission nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Bei den Berufungssenaten anhängige Verfahren sind jedoch von der Disziplinaroberkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, wenn bis zum zuvor genannten Zeitpunkt noch kein Disziplinarerkenntnis erlassen wurde. Von den Berufungssenaten oder den bisherigen Disziplinarsenaten durchgeführte mündliche Verhandlungen sind zu wiederholen.
Artikel V
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 5 und Art. IV treten mit 1. März 2003 in Kraft.
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