LGBL_TI_20030107_4•Landesbeamtengesetz (32. Landesbeamtengesetz-Novelle), Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Änderung
LGBL_TI_20030107_4Landesbeamtengesetz (32. Landesbeamtengesetz-Novelle), Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, ÄnderungGazette07.01.2003
Gesetz vom 6. November 2002, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998 (32. Landesbeamtengesetz-Novelle) und das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2002, wird wie folgt geändert:
Allgemeine Bestimmungen"
Jahr Zahl
2004 364;
2005 378;
2006 392;
Nebengebührenzulagengesetzes beträgt für die Zeit
a) bis zum 31. Dezember 2003 12,55 v. H.,
b) ab dem 1. Jänner 2004 12,45 v. H.,
c) ab dem 1. Jänner 2005 12,35 v. H.,
d) ab dem 1. Jänner 2006 12,25 v. H.;
Jahr Zahl
2004 455
2005 472,5
2006 490;
Dienstrechtliche Bestimmungen"
Familienhospizfreistellung"
"(8) Für Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag die im § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Abs. 1 ergibt. Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen gänzlicher Dienstfreistellung nach § 78d Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten."
§ 17
Begriffsbestimmungen
(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet war.
(3) Kinder sind:
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde.
(5) Angehörige sind die Personen, die im Falle des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
§ 18
Anwartschaft
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch:
§ 19
Ruhegenuss, Ruhebezug
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
§ 20
Ruhegenussermittlungsgrundlagen
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der
Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
§ 21
Ruhegenussberechnungsgrundlage
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach § 47 Abs. 5 für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung einem Dreißigstel hievon.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
§ 22
Ruhegenussbemessungsgrundlage
(1) 80 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, ist die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.
(4) Von einer Kürzung nach Abs. 2 kann weiters abgesehen werden, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende, außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) verursacht wurde; diese Voraussetzung gilt nicht als erfüllt, wenn das Krankheitsbild, das die Dienstunfähigkeit begründet, aus verschiedenen körperlichen und/oder seelischen Beeinträchtigungen besteht, von denen keine für sich genommen eine außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) darstellt.
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
§ 23
Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus:
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
(3) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998, LGBl. Nr. 87, in der jeweils geltenden Fassung gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.
§ 24
Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v. H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Der sich daraus ergebende Hundertsatz ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuss darf
§ 25
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 26
Zurechnung
Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
§ 27
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch:
§ 28
(1) Dem Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ablösung bewilligt wurde, auszuzahlen.
§ 29
Beitrag
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten, soweit im § 88 Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beitrag beträgt 2,1 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat oder der Versorgungsbezug von einem Ruhebezug abgeleitet wird, der vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, in allen anderen Fällen 2,3 v. H. der Bemessungsgrundlage, soweit im § 88 Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist. Die Bemessungsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz, den Wertausgleich nach § 60 Abs. 3 sowie die Sonderzahlungen, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Kinderzulage und die Zulage nach § 45 Abs. 3 sowie der diesen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(5) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 47 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
§ 30
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
(1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Falle der mit dem Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Todestag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(3) Der überlebende Ehegatte hat weiters keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen wurde. Dies gilt nicht, wenn
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.
§ 31
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
(2) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
(3) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 lit. b sind Anwartschaften oder Ansprüche
(4) Die im Abs. 1 lit. b angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitätsprofessor ist:
(5) Die im Abs. 1 lit. b angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes bilden:
(7) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:
Ruhegenussberechnungsgrundlage und
(8) Stichtag im Sinne des Abs. 4 lit. b ist der letzte Tag des Kalendermonats, der dem Todestag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann ist dieser Tag der Stichtag.
(9) Zum Zweck der Bemessung von Witwen-(Witwer-)pensionen oder Witwen-(Witwer-)versorgungsbezügen gilt die Dienstbehörde als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460c ASVG.
§ 32
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten zu errechnen. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, so ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.
(4) Abweichend vom Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.
(5) Lässt sich die Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 31 Abs. 3 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, so gelten 125 v. H. der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.
§ 33
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Erreicht die Summe aus
(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten:
(4) Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, dass
(5) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z. B. 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Im Übrigen gilt § 47 Abs. 3.
(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab der Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, so gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 34
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
(2) Die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen- oder Witwerversorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen- oder Witwerversorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 lit. a gelten die im § 15c Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Einkünfte.
§ 35
Meldung des Einkommens
(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 33 erhöhten oder nach § 34 verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Kalenderjahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde den den Hundertsatz nach § 32 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 59 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise vom maßgebenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat.
§ 36
Vorschuss auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 32 oder § 33 ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Hundertsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 34 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land nach § 58 zu ersetzen.
§ 37
Übergangsbeitrag
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 30 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nicht nach § 30 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss ausgeschlossen wäre.
(2) Die §§ 49 bis 60 gelten sinngemäß.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Falle der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Versorgungsbezug der Waise
§ 38
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss
(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Falle der mit dem Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Todestag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, genannte Einrichtung, so gilt das Erfordernis nach Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(5) Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 wird verlängert durch:
(6) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 3 und 4 wird gehemmt durch:
(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(8) Hat
(9) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(10) Der Waisenversorgungsgenuss nach den Abs. 2 und 9 ruht, wenn das Kind
(11) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten jedoch auch
(12) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(13) Der Waisenversorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
§ 39
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 v. H. und für jede Vollwaise 36 v. H. des Ruhegenusses, der dem Beamten
(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
§ 40
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 3 bis 6 und 44 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zum Zeitpunkt seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
(3) Der Versorgungsgenuss gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuss von dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuss von diesem Tag an.
(4) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist.
(5) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
(6) Abs. 5 gilt jedoch nicht, wenn
(7) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 v. H. des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(8) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(9) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(10) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(11) Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 2 gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt des Erlangens des Versorgungsgenusses ergibt.
Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene
§ 41
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 26 zugerechnet worden wäre.
§ 42
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuss,
Abfindung des überlebenden Ehegatten
bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben des Versorgungsgenussanspruches
des überlebenden Ehegatten
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt durch:
(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt weiters durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder auflebt, sind
§ 43
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(2) § 28 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
§ 44
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v. H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v. H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene
§ 45
Kinderzulage
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Bestimmungen bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuss eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 46
Kinderzurechnungsbetrag
(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraumes, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, so sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden.
(5) Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften nach § 76 Abs. 2 lit. b beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen der Ruhegenussbemessungsgrundlage und dem Ruhegenuss nicht übersteigen.
(7) Ein Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
§ 227a Abs. 5 bis 7 ASVG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ergebenden Hundertsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 v. H. und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 v. H. des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
§ 47
Ergänzungszulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes nach Abs. 5 nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus:
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Einkommens gelten nicht als Einkünfte:
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestsätze unter Bedachtnahme auf die für Bundesbeamte, deren Angehörige und Hinterbliebene nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 erlassenen Mindestsätze festzusetzen.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuss hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte im Sinne des § 38 Abs. 11 und 12 des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt weiters nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pflichtversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, so gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
§ 48
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Für Amtshandlungen, die dem Nachweis von Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz dienen, sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 49
Sonderzahlung
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des für den Monat ihrer Fälligkeit gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die Sonderzahlung für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die Sonderzahlung für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die Sonderzahlung für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
§ 50
Vorschuss, Geldaushilfe
(1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Not geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers zu berücksichtigen. Der Vorschuss kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, unverschuldet in Not geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
§ 51
Sachleistungen
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und auf Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
§ 52
Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss
aufgrund einer früheren Auslandsverwendung
(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn
(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
§ 53
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes
und der Abtretung
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte die Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist es zur Wirksamkeit des Verzichtes weiters erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Dienstbehörde abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
§ 54
Fälligkeit und Auszahlung der monatlich
wiederkehrenden Leistungen
(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.
(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig.
(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist die monatlich wiederkehrende Leistung am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist die vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn dies notwendig ist, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.
§ 55
Auszahlung der Geldleistungen
(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto, das die Erfordernisse nach Abs. 2 erfüllt, bei einem inländischen Kreditunternehmen überwiesen werden können.
(2) Die Überweisung von Geldleistungen ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Weiters muss sich das Kreditunternehmen verpflichten, wiederkehrende Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(3) Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass die nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen spätestens an den im § 54 Abs. 2 und 3 angeführten Fälligkeitstagen am Konto zur Verfügung stehen.
(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer von dieser festzusetzenden angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung vorzulegen. Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, hat jedenfalls bis zum 1. März eines jeden Jahres eine Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner des betreffenden Jahres, der Ruhegenussempfänger überdies den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die nach § 27 lit. a eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuss darstellt, der Dienstbehörde vorzulegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben darüber hinaus jährlich bis zum genannten Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.
(5) Wenn die amtlichen Bestätigungen der Dienstbehörde nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu deren Einlangen die Auszahlung der Geldleistungen auszusetzen.
§ 56
Ärztliche Untersuchung
(1) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Der notwendige Mehraufwand im Zusammenhang mit der Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung ist dem Betroffenen zu ersetzen.
(3) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muss aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung hat nicht zu erfolgen.
§ 57
Meldepflicht
(1) Der Anspruchsberechtigte hat jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung zur Folge hat, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der Frist nach Abs. 1 jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3) Die Pflicht zur Meldung des Einkommens nach § 35 bleibt unberührt.
§ 58
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen. Hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 137/2001, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.
§ 59
Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
§ 60
Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Gesetzes
und Anpassung wiederkehrender Leistungen, Wertausgleich
(1) Künftige Änderungen dieses Abschnittes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen nach den §§ 45 und 47 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 4 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
(3) Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung im Sinne des Abs. 2 unter den selben Voraussetzungen als Einmalzahlung ein Wertausgleich.
(4) Die Landesregierung hat
§ 61
Auf den Beitrag des Landes entfallende wiederkehrende Leistungen aus einer dem Beamten vertraglich zugesicherten Pensionsvorsorge sind auf die wiederkehrenden Leistungen nach diesem Gesetz anzurechnen.
§ 62
Anspruch auf Todesfallbeitrag
(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch anstelle des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
§ 63
Ausmaß des Todesfallbeitrages
Der Todesfallbeitrag beträgt 150 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
§ 64
Bestattungskostenbeitrag
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des verstorbenen Beamten des Dienststandes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
§ 65
Pflegekostenbeitrag
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag hat und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den verstorbenen Beamten des Dienststandes vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.
(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Versorgung bei Abgängigkeit
§ 66
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten
des Dienststandes
(1) Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr die Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung nach § 30 Abs. 2 gilt nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass der Beamte abgängig geworden ist oder dass er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt das Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld gewährt werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre, nicht übersteigen. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld auf den für denselben Zeitraum gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die §§ 49 bis 60 gelten sinngemäß.
§ 67
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines
Beamten des Ruhestandes
(1) Im Falle der Abgängigkeit eines Beamten des Ruhestandes gilt § 66 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sinngemäß. Die Einschränkung nach § 30 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Abs. 1 gilt auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
§ 68
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit
des überlebenden Ehegatten
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Unterhaltsbezug
§ 69
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen
und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten
(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, dass der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuss hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2002, gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuss nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Im Falle einer Verurteilung des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung getilgt wird, um 25 v. H.
(3) Für die Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 70
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes
Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
§ 71
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes
(1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v. H.
(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(3) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.
§ 72
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger
von Unterhaltsbeiträgen
(1) Für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen gelten die §§ 45 bis 60 sinngemäß.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängt wurde, oder auf die Dauer der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In dem Zeitraum, in dem der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.
Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 73
Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten
(1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Landesdienstzeit beginnt. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:
(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:
(4) Es können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 genannten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und des selben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenussvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen.
§ 74
Ausschluss der Anrechnung, Verzicht
(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsende Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz gilt nur für Beamte, die nicht unter die Übergangsbestimmung nach Art. II Abs. 7 der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(6) Zeiten nach § 73 Abs. 2 lit. d sind abweichend vom Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
(7) Ist für die im Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge nach § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend vom Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an das Land zu leisten.
§ 75
Wirksamkeit der Anrechnung
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
§ 76
Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
(9) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.
§ 77
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn für den Beamten zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine Leistungsfeststellung wirksam war, die auf "den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen" lautete.
(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. § 76 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hundertsatz 12,55 beträgt und die Ruhegenussbemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen und allfälliger Teuerungszulagen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre den Dienst auf seinem Dienstposten ordnungsgemäß versehen kann.
Nebengebührenzulage
§ 78
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
§ 79
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 7 Abs. 1 oder 5 oder § 8 Abs. 1 und 2 entfallende Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
§ 80
Pensionsbeitrag für anspruchsbegründende Nebengebühren
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
a) ab dem 1. Jänner 2007 12,15 v. H.,
b) ab dem 1. Jänner 2008 12,05 v. H.,
c) ab dem 1. Jänner 2009 11,95 v. H.,
d) ab dem 1. Jänner 2010 11,85 v. H.,
e) ab dem 1. Jänner 2011 11,75 v. H.,
f) ab dem 1. Jänner 2012 11,65 v. H.,
g) ab dem 1. Jänner 2013 11,55 v. H.,
h) ab dem 1. Jänner 2014 11,45 v. H.,
i) ab dem 1. Jänner 2015 11,35 v. H.,
j) ab dem 1. Jänner 2016 11,25 v. H.,
k) ab dem 1. Jänner 2017 11,15 v. H. und
l) ab dem 1. Jänner 2018 11,05 v. H..
(3) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.
(4) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten, wenn er aufgrund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
§ 81
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine nach § 22 Abs. 2 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 v. H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(4) In Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 85 Abs. 5 oder § 86 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach § 87 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2003 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
§ 82
Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
§ 83
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die nach § 81 bemessene Nebengebührenzulage ist in dem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in dem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 82 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit dem Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in dem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Im Übrigen gilt § 82 Abs. 2.
§ 84
Abfindung von Nebengebührenzulagen
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
§ 85
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land; Festhalten der Nebengebühren
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren, soweit sie auf den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen, zu berücksichtigen:
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte mitzuteilen.
(5) Anlässlich der Aufnahme des Beamten sind die im früheren Dienstverhältnis zum Land festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
§ 86
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch für Beamte, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 zweiter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
§ 87
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte des Dienststandes und aus Anlass der Aufnahme
eines Beamten
(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine
in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit
fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig ist,
von 1946 bis 1950 1/4,
von 1951 bis 1960 3/8,
von 1961 bis 1971 3/4,
(3) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 aufgrund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, für deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.
(4) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 aufgrund der anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, für deren Feststellung Abs. 2 anzuwenden ist.
(5) Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 4 vorzunehmen.
Übergangsbestimmungen zu den
pensionsrechtlichen Bestimmungen
§ 88
(1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2006 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Gebührt ein Witwen-(Witwer-)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist im § 31 Abs. 4 lit. b und Abs. 6 lit. b die Zahl "560" jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
2007 406
2008 420
2009 434
2010 448
2011 462
2012 476
2013 490
2014 504
2015 518
2016 532
2017 546
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist im § 21 Abs. 1 lit. c die Zahl "216" jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
2007 12
2008 24
2009 36
2010 48
2011 60
2012 72
2013 84
2014 96
2015 108
2016 120
2017 132
2018 144
2019 156
2020 168
2021 180
2022 192
2023 204
(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist im § 21 Abs. 1 lit. c Z. 1 bis 5 die jeweils letzte Zahl jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Z. 1 Z. 2 Z. 3 Z. 4 Z. 5
2007 11 11 10 10 10
2008 23 22 21 20 20
2009 35 33 32 31 30
2010 46 44 43 42 40
2011 58 55 54 52 50
2012 70 67 65 63 60
2013 81 78 75 73 70
2014 93 89 86 84 80
2015 105 101 97 94 90
2016 116 112 108 105 100
2017 128 124 119 115 110
2018 140 135 130 125 120
2019 152 146 140 136 130
2020 163 157 151 146 140
2021 174 169 162 157 150
2022 186 180 173 168 160
2023 197 191 184 178 170
(5) Der Beitrag nach § 29 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals
(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2024 gebühren, ist kein Beitrag nach § 29 zu entrichten. Die im Abs. 5 lit. a bis n genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage nach § 29 Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
(7) § 46 gilt nur für Beamte, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2006 wirksam wird, und für die Hinterbliebenen dieser Beamten.
(8) Der Hundertsatz des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages nach den §§ 56 Abs. 3a oder 57 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 bzw. nach den §§ 76 Abs. 4 oder 77 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 7 der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
(9) Der Hundertsatz des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages nach den §§ 56 Abs. 3a oder 57 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 bzw. nach den §§ 76 Abs. 4 oder 77 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2023 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.
(10) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage gilt § 81 Abs. 2 für Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist, mit der Abweichung, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(11) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist im § 81 Abs. 2 der Divisor "700" jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr Zahl
2007 507,5
2008 525,0
2009 542,5
2010 560,0
2011 577,5
2012 595,0
2013 612,5
2014 630,0
2015 647,5
2016 665,0
2017 682,5
Erhöhung des Ruhegenusses
§ 89
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss nach § 90 zu berechnen. Soweit im § 90 nichts anderes bestimmt ist, gelten hiefür die Bestimmungen über Ruhegenüsse nach diesem Abschnitt.
(2) Abs. 1 gilt im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2025 nur für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2023 vollendet haben.
§ 90
(1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. § 22 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
(5) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
(8) Die Abs. 5 und 6 sind auf Zeiten nach Abs. 5 lit. a und b, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 15 oder 15a BDG 1979 liegen, nicht anzuwenden. Solche Zeiten zählen nur in dem Ausmaß zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Monat entspricht. Auf vor dem 1. Februar 1998 liegende Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9) Der Vergleichsruhegenuss darf
(10) Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2025 nur für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2023 vollendet haben.
§ 91
(1) Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, so gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 und 4.
(2) Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, so ist die in den Abs. 3 und 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, so ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von 2.034,8 Euro, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von 2.034,8 Euro nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
(5) Die Landesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den für Bundesbeamte nach § 62h Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 geltenden Anpassungsfaktor durch Verordnung festzusetzen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2025 nur für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2023 vollendet haben."
"(5) Die §§ 89, 90 und 91 treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft."
Artikel II
Für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 hat im § 2 in der lit. d die sublit. rr der Z. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 zu lauten:
Artikel III
Im § 2 werden mit 1. Jänner 2007 die lit. d, f und g des Landesbeamtengesetzes 1998 aufgehoben; die bisherige lit. e im § 2 erhält die Buchstabenbezeichnung "d".
Artikel IV
Die Übergangsbestimmung des Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, in der Fassung des Art. IV Abs. 4 der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998, diese zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel V
(1) Die §§ 15 und 15a BDG 1979 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1948 geboren wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit dem Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
(3) Beamte des Dienststandes können durch die nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt für Zeiten
(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nachgekauften Zeiten nach Abs. 3 jenen Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung für Landesbeamte geltenden Fassung ergibt.
(6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit der Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1948 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte nach § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich anzurechnen. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, seit dem Tag des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides geändert hat.
(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.
Artikel VI
(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 15 Abs. 1 und 4 BDG 1979 und im § 15a Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Jänner 1943 720
Jänner 1943 bis 1. Juli 1943 722
Juli 1943 bis 1. Jänner 1944 724
Jänner 1944 bis 1. Juli 1944 726
Juli 1944 bis 1. Jänner 1945 728
Jänner 1945 bis 1. Juli 1945 730
Juli 1945 bis 1. Jänner 1946 732
Jänner 1946 bis 1. Juli 1946 734
Juli 1946 bis 1. Jänner 1947 736.
(2) Auf Beamte, die bis spätestens 31. Dezember 2002 eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 abgegeben haben, ist § 15 BDG 1979 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel VII
(1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend vom § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und vom § 22 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 für Ruhegenüsse, die erstmals
(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 15a bis 15d, 55 und 56 Abs. 3b des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2003 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ab dem 1. Jänner 2003 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Hundertsatz nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.
(3) Auf Personen, die am 31. Dezember 2006 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2001 vollendet haben und spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind die für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Regelungen über die Bemessung von Ruhegenüssen weiterhin anzuwenden. Abweichend vom § 81 Abs. 3 darf die Nebengebührenzulage bei diesen Beamten 20 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht übersteigen.
(5) Die §§ 89, 90 und 91 des Landesbeamtengesetzes 1998 sind auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem 30. Juni 2025 weiterhin anzuwenden.
Artikel VIII
Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2007 Anspruch auf Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz 1965 erlangt haben, sind die §§ 59 bis 62 des Pensionsgesetzes 1965 und die §§ 16a und 17 des Nebengebührenzulagengesetzes, jeweils in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.
Artikel IX
Anträge nach § 113 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 zu stellen. Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund eines solchen Antrages ergeben, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2003 nicht auf die Verjährungsfrist nach § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 und nach § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.
Artikel X
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/2002, wird wie folgt geändert:
"(5) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. e und f Z. 2 angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Land zu tragen. Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. f Z. 1 angeführten Anspruchsberechtigten ist
Artikel XI
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 7, soweit damit im § 2 lit. c Z. 37 der Art. 2 Z. 32 des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, und Art. IX treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Art. I Z. 8, soweit damit der § 2 lit. d Z. 1 sublit. ll in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(4) Art. I Z. 6, soweit damit der bisherige § 2 lit. c Z. 34 aufgehoben und der § 2 lit. c Z. 35 in Geltung gesetzt wird, und Art. I Z. 8, soweit damit im § 2 lit. d Z. 1 sublit. ii der § 57 Abs. 2 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(5) Art. I Z. 8, soweit damit im § 2 lit. d Z. 1 sublit. jj der § 15b Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 8, soweit damit der § 2 lit. d Z. 1 sublit. nn, oo, pp und qq in Geltung gesetzt wird, und Art. II treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Art. X tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(7) Art. I Z. 8, soweit damit der § 2 lit. d Z. 1 sublit. gg und hh in Geltung gesetzt wird, und Art. I Z. 9, soweit damit der § 2 lit. g Z. 5 in Geltung gesetzt wird, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(8) Art. I Z. 16, 20 und 21 und Art. III und VII Abs. 3, 4 und 5 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(9) Art. I Z. 2, 4, soweit damit im § 2 lit. a Z. 28 der Art. 1 Z. 7 des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 5, 7, soweit damit im § 2 lit. c Z. 37 der Art. 2 Z. 3 des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 8, soweit damit im § 2 lit. d Z. 1 sublit. jj der § 17 Abs. 5 Z. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 für Landesbeamte in Geltung gesetzt wird, Art. I Z. 15, 19, 22, 23, 24 und 25 und Art. IV Z. 1, 2 und 3 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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