Verordnung der Landesregierung vom 14. Jänner 2003, mit der für das Kalenderjahr 2003 für Gemeindebeamte der Anpassungsfaktor und ein Wertausgleich für Ruhe- und Versorgungsbezüge festgesetzt werden
Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/2003, wird verordnet:
§ 1
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. kk des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2003, wird für das Kalenderjahr 2003 mit 1,005 festgesetzt.
§ 2
Wertausgleich
(1) Der Wertausgleich nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. ll des Landesbeamtengesetzes 1998 beträgt für das Jahr 2003 bei einem Gesamtpensionseinkommen
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller monatlich wiederkehrenden Leistungen, auf die eine Person nach dem Pensionsgesetz 1965 - mit Ausnahme der Kinderzulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz, jeweils in der für Landesbeamte übernommenen Fassung, im Dezember 2002 Anspruch hat.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.