LGBL_TI_20030211_17•Landesverfassungsgesetz, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird
LGBL_TI_20030211_17Landesverfassungsgesetz, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wirdGazette11.02.2003
Landesverfassungsgesetz vom 12. Dezember 2002, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 104/1998, wird wie folgt geändert:
Die Art. 67 bis 70 haben zu lauten:
"Artikel 67
Gebarungskontrolle, Landesrechnungshof
(1) Der Landtag bedient sich bei der Kontrolle der Gebarung des Landes Tirol des Landesrechnungshofes und nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften des Rechnungshofes.
(2) Der Landesrechnungshof ist als Organ des Landtages zur Überprüfung der Gebarung des Landes Tirol und anderer Rechtsträger sowie zur Besorgung der sonstigen im Abs. 4 genannten Aufgaben berufen. Er ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unabhängig und insbesondere nicht an Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes gebunden.
(3) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
(4) Dem Landesrechnungshof obliegen:
(5) Andere als die im Abs. 4 genannten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.
(6) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen über die Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes, so entscheidet hierüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.
Artikel 68
Ziele der Gebarungsprüfung, Prüfungsaufträge
(1) Der Landesrechnungshof hat die Gebarungsprüfung dahingehend auszuüben, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entspricht und ziffernmäßig richtig, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
(2) Die Prüfung durch den Landesrechnungshof umfasst nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse des Landtages.
(3) Der Landesrechnungshof hat eine Gebarungsprüfung durchzuführen, wenn dies
Artikel 69
Berichte
(1) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag über das Ergebnis jeder Prüfung einen Bericht vorzulegen.
(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.
(3) Die Behandlung der dem Landtag vorzulegenden Berichte des Landesrechnungshofes obliegt dem Finanzkontrollausschuss.
(4) Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge, die die Landesregierung zu vertreten hat, so hat sie dem Finanzkontrollausschuss spätestens zwölf Monate nach der Behandlung des Berichtes im Finanzkontrollausschuss über die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls darzulegen, warum den Beanstandungen oder Verbesserungsvorschlägen nicht Rechnung getragen worden ist.
Artikel 70
Organisation des Landesrechnungshofes
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Direktor und der für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Anzahl an Prüfern und sonstigen Bediensteten.
(2) Der Direktor des Landesrechnungshofes wird vom Landtag auf Vorschlag des Landtagspräsidenten und nach Anhören des Obleuterates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes ist für seine Tätigkeit ausschließlich dem Landtag verantwortlich. Er kann durch einen Beschluss des Landtages, für den die Voraussetzungen nach Abs. 2 erster Satz gelten, vorzeitig abberufen werden.
(4) Dem Landtagspräsidenten obliegt die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Direktor und die sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.
(5) Das Nähere über den Landesrechnungshof wird durch Landesgesetz geregelt."
Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesverfassungsgesetzes gehen die Aufgaben des Landes-Kontrollamtes auf den Landesrechnungshof über. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Prüfungsverfahren sind nach den für den Landesrechnungshof geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesverfassungsgesetzes wird der bisherige Kontrollamtsdirektor zum Direktor des Landesrechnungshofes, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich die Annahme dieses Amtes erklärt. Nimmt er dieses Amt nicht an, so hat er bis zur Bestellung des Direktors des Landesrechnungshofes dessen Geschäfte vorläufig zu führen. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesverfassungsgesetzes beginnt auch die sechsjährige Befristung zu laufen.
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