LGBL_TI_20030522_33•Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Änderung
LGBL_TI_20030522_33Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, ÄnderungGazette22.05.2003
Gesetz vom 26. März 2003, mit dem die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 113/2001, wird wie folgt geändert:
"(4) In der Wahlausschreibung ist auf das aktive Wahlrecht (§ 7) hinzuweisen."
"§ 7
Aktives Wahlrecht
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 müssen, abgesehen vom Wahlalter im Falle des Abs. 1 lit. a, am Stichtag vorliegen."
"(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführte Wählerevidenz und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 7 wahlberechtigt sind."
"(4) Die Übermittlung der Wählerverzeichnisse an Gemeinderatsparteien bzw. Wählergruppen ist auch im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig."
"(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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