Gesetz vom 26. März 2003, mit dem die Innsbrucker Wahlordnung 1975 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Innsbrucker Wahlordnung 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 113/2001, wird wie folgt geändert:
"§ 11
(1) Wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der in der Stadtgemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 müssen, abgesehen vom Wahlalter im Falle des Abs. 1 lit. a, am Stichtag vorliegen."
"(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführte Wählerevidenz und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 11 wahlberechtigt sind."
"(3) Die Übermittlung des Wählerverzeichnisses an Wählergruppen ist auch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zulässig."
"(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in der Stadtgemeinde eine ausreichende Anzahl an Wahllokalen, die für Körperbehinderte barrierefrei erreichbar sind, vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.