LGBL_TI_20030603_44•Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Änderung
LGBL_TI_20030603_44Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, ÄnderungGazette03.06.2003
Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Hausmüll sind alle nicht gefährlichen Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
(2) Sperrmüll ist jener Hausmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.
(3) Betriebliche Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme des Hausmülls.
(4) Baurestmassen sind die in der Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, genannten Abfälle, sofern sie bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfallen.
(5) Öffentlich ist eine Behandlungsanlage oder Deponie, deren Standort und Einzugsbereich nach § 5 Abs. 3 lit. c festgelegt sind."
"§ 4
Grundsätze für die Abfallwirtschaft
(1) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
(2) Abfälle sind so zu behandeln, dass
"§ 9
Vorsorge für Behandlungsanlagen und Deponien
(1) Das Land Tirol hat für die Errichtung und den Betrieb der nach dem Abfallwirtschaftskonzept erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen und öffentlichen Deponien zu sorgen.
(2) Sofern das Land Tirol die Anlagen im Sinne des Abs. 1 nicht selbst errichtet und betreibt, hat es die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen durch zivilrechtliche Verträge mit anderen geeigneten Rechtspersonen sicherzustellen. In solchen Verträgen sind die Arten der Abfälle, für die die Anlage bestimmt ist, und deren Einzugsbereich festzulegen.
(3) Die Verpflichtung des Landes Tirol nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht für öffentliche Behandlungsanlagen, die der Erfüllung der Anforderungen an die Abfallqualität nach § 5 Z. 7 der Deponieverordnung dienen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach deren Festlegung nach § 5 Abs. 3 lit. c und d im Abfallwirtschaftskonzept die Stadt Innsbruck oder Gemeindeverbände einen nach den Materiengesetzen vollständigen Antrag samt den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Abfallbehörde einbringen."
10.§ 12 hat zu lauten:
"§ 12
Sammlung und Abfuhr von betrieblichen Abfällen
(1) Die Erzeuger von betrieblichen Abfällen haben die nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegenden betrieblichen Abfälle so zu sammeln und so rechtzeitig zu einer für die betreffende Art von Abfällen geeigneten Behandlungsanlage oder Deponie abzuführen, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 vermieden werden. Nicht verwertbare betriebliche Abfälle, mit Ausnahme von Bodenaushub und Baurestmassen, sind in Abhängigkeit von ihrem Entstehungsort zu der nach § 5 Abs. 3 lit. c festgelegten öffentlichen Behandlungsanlage oder öffentlichen Deponie abzuführen.
(2) Die Erzeuger von betrieblichen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass jene Abfälle, die zum Zweck ihrer Verwertung oder ihrer gesonderten Behandlung oder Ablagerung getrennt zu sammeln sind, getrennt gesammelt und einer entsprechenden Verwertung zugeführt oder zu einer entsprechenden Behandlungsanlage oder Deponie verbracht werden."
"§ 25
Können erforderliche Aufträge nach § 51 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 dem Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie nicht auferlegt werden, so sind diese Maßnahmen unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche vom Land Tirol vorzunehmen. Dies gilt nicht für öffentliche Behandlungsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 3."
"(1) Enteignet werden kann
"§ 27
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Fall des Abs. 1 lit. a gilt als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens oder, sofern auch keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Abfallübernahme.
(6) Im Fall des Abs. 2 lit. b gilt jener Ort, an dem die betrieblichen Abfälle entstehen, als Tatort.
(7) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 begangen hat, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadenersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand so weit wie möglich zu beseitigen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 9 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 9 tritt mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) § 25 Abs. 3 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist auf bestehende Bewilligungen nach § 16 Abs. 3 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes weiterhin anzuwenden.
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