LGBL_TI_20030603_48•Tiroler Parkabgabegesetz, Änderung
LGBL_TI_20030603_48Tiroler Parkabgabegesetz, ÄnderungGazette03.06.2003
Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Tiroler Parkabgabegesetz 1997 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Parkabgabegesetz 1997, LGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:
"§ 4
(1) Die Höhe der Parkabgabe ist mit höchstens 1,1 Euro je angefangene halbe Stunde der Parkdauer festzusetzen, soweit in den Abs. 2 und 3 und in den §§ 5 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Interesse einer bestmöglichen Parkraumbewirtschaftung kann die Parkabgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweils zulässigen Parkdauer in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Derartige Parkzonen sind in Verordnungen nach § 1 Abs. 1 zu bezeichnen.
(3) Wird in Verordnungen nach § 1 Abs. 1 die Verwendung von Parkzeitgeräten im Sinne des § 8 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, als Kontrolleinrichtung für zulässig erklärt, so kann der Gemeinderat die Höhe der Parkabgabe in Bruchteilen einer halben Stunde festsetzen. Die Höhe der je 30 Minuten zu entrichtenden Parkabgabe darf die nach Abs. 1 oder 2 je angefangene halbe Stunde festgesetzte Parkabgabe nicht überschreiten."
"(5) Die Abgabenbehörde hat dem Abgabenschuldner
"§ 9
(1) Die Art der Entrichtung der Parkabgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind in Verordnungen nach § 1 Abs. 1 so zu bestimmen, dass die Entrichtung möglichst erleichtert und der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten wird. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Parkzeitgeräten darf in solchen Verordnungen nicht vorgesehen werden.
(2) Soweit es sich nicht um Parkzeitgeräte handelt, sind die im Kraftfahrzeug anzubringenden Kontrolleinrichtungen dem Abgabenschuldner unverzüglich nach der Entrichtung der Parkabgabe auszufolgen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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