Gesetz vom 26. März 2003, mit dem das Tiroler Bergsportführergesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:
Die Abs. 4 und 5 des § 2 haben zu lauten:
"(4) Unionsbürger und Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten befugt sind, dürfen solche Tätigkeiten in Tirol vorübergehend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens ausüben. Personen, die nach den Vorschriften eines anderen Landes zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten befugt sind, dürfen solche Tätigkeiten in Tirol vorübergehend ausüben.
(5) Personen, die nach den Vorschriften eines anderen als im Abs. 4 erster Satz genannten Staates zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten befugt sind, dürfen solche Tätigkeiten in Tirol vorübergehend ausüben, wenn sie ihre Gäste im betreffenden Staat aufgenommen haben und wenn Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern und Schluchtenführern nach diesem Gesetz im betreffenden Staat das gleiche Recht zukommt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.