LGBL_TI_20030611_51•Verordnung zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
LGBL_TI_20030611_51Verordnung zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001Gazette11.06.2003
Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2003 zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
Aufgrund der §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 3 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2002 wird verordnet:
§ 1
Satzungen
(1) Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr wird entsprechend der Anlage 1 festgelegt.
(2) Die Satzung der Betriebsfeuerwehr wird entsprechend der Anlage 2 festgelegt.
(3) Die Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes wird entsprechend der Anlage 3 festgelegt.
(4) Die Satzung des Landes-Feuerwehrverbandes wird entsprechend der Anlage 4 festgelegt.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr
§ 1
Name, Sitz
Die "Freiwillige Feuerwehr (Name der Gemeinde bzw. Ortschaft)" ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in (Name der Gemeinde).
§ 2
Aufgaben
(1) Die Feuerwehr hat die Aufgabe,
mitzuwirken, sowie
(2) Der Erfüllung dieser Aufgaben dient die Feuerwehr im Besonderen dadurch, dass sie ihre für den Einsatz bestimmten Mitglieder
(3) Zu Hilfeleistungen, die ausschließlich im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erfolgen, wie insbesondere Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (allgemeine Sicherheitspolizei), darf die Feuerwehr nicht herangezogen werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:
§ 4
Aktive Mitglieder
(1) Als aktive Mitglieder dürfen nur gesunde, kräftige und gewandte Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes in der Feuerwehr genügen, einen guten Ruf genießen, das 15. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint.
(2) Anträge um Aufnahme sind beim Kommandanten schriftlich einzureichen. Ein ärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung können angefordert werden. Der Feuerwehrausschuss entscheidet über die vorläufige Aufnahme.
(3) Jeder Aufgenommene wird zunächst durch den Kommandanten als Probefeuerwehrmitglied auf ein Jahr verpflichtet. Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreier Dienstleistung entscheidet der Feuerwehrausschuss über die endgültige Aufnahme.
(4) Nach der endgültigen Aufnahme hat das Mitglied mit Handschlag dem Kommandanten zu geloben: "Ich gelobe, meinen Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, ein treuer Kamerad/eine treue Kameradin zu sein, meine freiwillig übernommenen Pflichten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und mich als freiwilliges Feuerwehrmitglied unter Einsatz meiner ganzen Kraft bereitzuhalten: Gott zur Ehr´, dem Nächsten zur Wehr." Für die würdige Durchführung der Gelöbnisablegung hat der Kommandant zu sorgen.
(5) Jedes Feuerwehrmitglied erhält bei seiner endgültigen Aufnahme den Feuerwehrpass, in dem alle wichtigen Vorgänge, insbesondere Lehrgangsbesuche, Beförderungen und Auszeichnungen, einzutragen sind.
§ 5
Mitglieder außer Dienst
Der aktive Dienst eines Mitgliedes der Feuerwehr endet:
§ 6
Feuerwehrjugend
(1) Jugendliche können ab dem Erreichen des 12. Lebensjahres zur Ausbildung in die Feuerwehrjugend eintreten; vor Vollendung des 15. Lebensjahres dürfen sie jedoch nicht als aktive Mitglieder herangezogen werden. § 4 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) Besteht in der Feuerwehr keine Jugendgruppe, so ist die Aufnahme von Jugendlichen zu Ausbildungszwecken ab dem Erreichen des 13. Lebensjahres möglich. Jedoch dürfen sie vor Vollendung des 15. Lebensjahres nicht als aktive Mitglieder herangezogen werden.
(3) Die Einrichtung einer Jugendgruppe bzw. die Aufnahme von Jugendlichen gemäß Abs. 2 ist nur dann zulässig, wenn in der Feuerwehr ein geeigneter Betreuer zur Verfügung steht.
(4) Nähere Regelungen betreffend die Organisation der Feuerwehrjugend ergehen durch Dienstanweisungen des Landes-Feuerwehrausschusses.
§ 7
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können vom Feuerwehrausschuss ernannt werden:
§ 8
Ausscheiden aus der Feuerwehr
(1) Das Mitglied scheidet aus:
(2) Der ehrenvolle Abschied ist aufgrund eines beim Kommandanten einzureichenden schriftlichen Antrages durch den Feuerwehrausschuss zu gewähren, wenn
(3) Der Austritt ist schriftlich über den Kommandanten dem Feuerwehrausschuss mitzuteilen.
(4) Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied
(5) Über den Antrag auf ehrenvollen Abschied sowie über den Ausschluss entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Beschluss ist schriftlich auszufertigen. Gegen seine Entscheidung ist binnen zwei Wochen der Einspruch an den Bezirks-Feuerwehrausschuss zulässig, der endgültig entscheidet.
(6) Die dem ausgeschiedenen Mitglied anvertrauten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich der Feuerwehr zurückzugeben.
§ 9
Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet,
(2) Jedes aktive Mitglied hat das Recht,
(3) Für Mitglieder außer Dienst gelten die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c, d, e, g und h und des Abs. 2 lit. a und c sinngemäß.
(4) Für die Mitglieder der Feuerwehrjugend gelten die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b bis h und des Abs. 2 lit. c sinngemäß.
(5) Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den allgemeinen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.
§ 10
Organe
Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
§ 11
Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern und den Mitgliedern außer Dienst.
(2) Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
(3) Die ordentliche Hauptversammlung hat alljährlich im ersten Vierteljahr stattzufinden. Zu dieser sind auch der Bürgermeister, der Bezirks-Feuerwehrkommandant, der Bezirks-Feuerwehrinspektor und der Abschnittskommandant einzuladen.
(4) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Anordnung des Kommandanten, auf Verlangen des Bürgermeisters, des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, des Bezirks-Feuerwehrinspektors oder dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt; im Falle eines solchen Verlangens hat die Versammlung binnen zwei Wochen nach dessen Einlangen beim Kommandanten stattzufinden.
§ 12
Feuerwehrausschuss
(1) Der Feuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:
(2) Der Feuerwehrausschuss beschließt in allen Angelegenheiten, soweit die Beschlussfassung nicht anderen Organen übertragen ist.
Insbesondere obliegen ihm:
(3) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, einzuberufen. Der Kommandant muss den Feuerwehrausschuss binnen acht Tagen einberufen, wenn es vom Bürgermeister, vom Bezirks-Feuerwehrinspektor, vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder von einem Drittel seiner Mitglieder verlangt wird. Von der Sitzung ist jedes Ausschussmitglied drei Tage vorher zu verständigen.
§ 13
Geschäftsordnungsbestimmungen
(1) Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag durch den Dienstplan, schriftlich oder durch ortsübliche Verlautbarung, jeweils unter Mitteilung der Tagesordnung, zu erfolgen.
(2) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich beim Kommandanten einzubringen. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig eingebracht, so kann über ihn nur dann verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Wahlvorschläge können noch in der Hauptversammlung selbst eingebracht werden.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist binnen zwei Wochen neuerlich eine Hauptversammlung einzuberufen, zu der auch der zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandant einzuladen ist. Diese Hauptversammlung ist, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(4) Zu einem gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In der Regel findet eine offene Abstimmung statt. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten oder auf Anordnung durch den Vorsitzenden kann die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wahlen müssen mit Stimmzetteln vorgenommen werden.
(5) In der Hauptversammlung kann bei der Verhandlung über ein und denselben Gegenstand jedem Redner nur zwei Mal das Wort erteilt werden. Zu tatsächlichen Berichtigungen ist das Wort aber jederzeit zu erteilen.
Wenn ein Redner vom Gegenstand der Verhandlung abweicht, kann ihn der Vorsitzende "zur Sache", wenn er Personen in unberufener und beleidigender Weise verunglimpft, "zur Ordnung" rufen und zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigung verhalten. Bei Nichtbeachtung einer zweimaligen Verweisung oder bei Weigerung, eine Beleidigung zurückzunehmen, kann dem Redner das Wort entzogen werden.
Auf Antrag können bestimmte Verhandlungsgegenstände vom Vorsitzenden für vertraulich erklärt werden.
(6) Über jede Sitzung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Verlesung der letzten Niederschrift ist erster Punkt der Tagesordnung jeder Sitzung. Von ihr kann durch Beschluss Abstand genommen werden.
(7) Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Kommandant oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt Abs. 4 erster Satz sinngemäß, hinsichtlich der Niederschrift Abs. 6.
§ 14
Kommandant
(1) Der Kommandant leitet die Feuerwehr. Er führt das Kommando bei allen Einsätzen, führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Feuerwehrausschuss, führt die laufende Verwaltung und vertritt die Freiwillige Feuerwehr nach außen.
(2) Ferner obliegen ihm:
§ 15
Sonstige Dienststellungen
(1) In der Feuerwehr sind außer dem Kommandanten, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer folgende Dienststellungen zu besetzen:
(2) Die Besetzung und Änderung der Dienststellungen nach Abs. 1 führt der Kommandant durch.
§ 16
Dienstgrade
(1) Die aktiven Mitglieder führen folgende Dienstgrade:
(2) Die Ernennung obliegt:
(3) Die Ernennung des Feuerwehrkuraten und des Feuerwehrarztes erfolgt durch den Landes-Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Bezirks-Feuerwehrkommandanten.
§ 17
Teilnahme an Sitzungen
Der Landes- und der Bezirks-Feuerwehrinspektor, der Landes- und der Bezirks-Feuerwehrkommandant oder deren Bevollmächtigte sowie der Bürgermeister oder sein Stellvertreter sind berechtigt, an der Hauptversammlung und an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 18
Einnahmen, Gebarung
(1) Der Bedarf der Feuerwehr wird
bestritten.
(2) Die Gebarung der Feuerwehr einschließlich der Einhebung der Kostenersätze nach der Feuerwehr-Tarifordnung wird über den Haushalt der Gemeinde abgewickelt. Lediglich die Führung einer Kameradschaftskasse wird im eigenen Wirkungsbereich der Feuerwehr besorgt.
(3) Das Verwaltungsjahr der Feuerwehr entspricht dem Verwaltungsjahr der Gemeinde.
§ 19
Führung der Kasse, Verwaltung des Vermögens
(1) Die Führung der Kasse und die Verwaltung des Vermögens der Feuerwehr obliegen dem Kassier.
(2) Insbesondere hat der Kassier folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 20
Kameradschaftskasse
(1) Die Mittel der Kameradschaftskasse werden durch Erlöse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Zuschüsse der Gemeinde aus Kostenersätzen für Mannschaftsleistungen sowie Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Mit den Mitteln aus der Kameradschaftskasse sollen insbesondere folgende Ausgaben bestritten werden:
(3) Die Einnahmen und Ausgaben der Kameradschaftskasse sind über eine Barkasse bzw. über ein eigenes Bankkonto der Feuerwehr abzuwickeln. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Beleg vom Kassier und vom Kommandanten abzuzeichnen ist. Ohne schriftliche Ermächtigung des Kommandanten ist es dem Kassier nicht erlaubt, Auszahlungen vorzunehmen. Für das Bankkonto bzw. ein allenfalls vorhandenes Sparbuch gilt der Grundsatz, dass nur der Kassier und der Kommandant gemeinsam zeichnungsberechtigt sind (Kollektivzeichnung).
(4) Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und geordnet abzulegen. Auf dieser Grundlage ist die Gebarung der Kameradschaftskasse in einfacher Form aufzuzeichnen, wobei sämtliche Einnahmen und Ausgaben in chronologischer Reihenfolge getrennt nach Zahlwegen zu erfassen sind. Die Aufzeichnungen müssen so erfolgen, dass jederzeit die aktuellen Stände nachvollzogen werden können. Sofern es die Zahl der Geschäftsfälle erfordert, ist monatlich ein Zwischenabschluss zu erstellen, der vom Kommandanten zu unterfertigen ist.
(5) Die Kassen- und Vermögensbestände sind sicher aufzubewahren.
§ 21
Inventarverzeichnis
(1) Für die in Verwendung der Feuerwehr stehenden beweglichen Anlagegüter ist ein Inventarverzeichnis auf vorgesehenen "Inventarkontoblättern" zu führen und eine Gliederung nach Gruppen (Fahrzeuge und Anhänger, Pumpen und motorbetriebene Geräte, Einrichtungsgegenstände, Maschinen und maschinelle Anlagen, Armaturen und Schläuche, Gerätschaften und Werkzeuge, Dienst- und Einsatzbekleidung) vorzunehmen.
(2) Aus dem Verzeichnis müssen der Bestand, der Eigentümer, der Anschaffungswert, das Anschaffungsdatum und alle Bestandsveränderungen entnommen werden können. Bei Maschinen und Geräten sind auch die Fabrikationsnummern anzugeben. Die derart inventarisierten Gegenstände sind mit einer beständigen Markierung (selbstklebende Metallfolie) als Eigentum der Feuerwehr zu kennzeichnen.
§ 22
Rechnungsabschluss
(1) Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Kassier den Rechnungsabschluss der Kameradschaftskasse zu erstellen, der auch den am Jahresende vorhandenen Stand an Kassen- und Vermögensbeständen auszuweisen hat. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht mit einer gegliederten, nach Sachbereichen geordneten Darstellung der Einnahmen und Ausgaben anzuschließen.
(2) Der Rechnungsabschluss ist nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
§ 23
Rechnungsprüfer
(1) Kontrollorgane der Feuerwehr sind die auf Dauer einer Funktionsperiode bestellten Rechnungsprüfer.
(2) Ihnen kommen folgende Aufgaben zu:
§ 24
Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedern untereinander entscheidet der Feuerwehrausschuss.
(2) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedern und dem Kommandanten oder dem Feuerwehrausschuss entscheidet ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen in der Hauptversammlung stimmberechtigte Mitglieder sein.
(3) Das Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jeder Streitteil bestimmt zwei Schiedsrichter. Diese wählen dann einen fünften Schiedsrichter zum Vorsitzenden. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so bestimmt den Vorsitzenden der Bezirks-Feuerwehrkommandant.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Anlage 2
Satzung der Betriebsfeuerwehr
§ 1
Name, Sitz
Die "Betriebsfeuerwehr (Name des Betriebes)" ist eine im Sinne des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 errichtete Einrichtung des Betriebes und hat ihren Sitz in (Name der Gemeinde).
§ 2
Aufgaben
(1) Die Betriebsfeuerwehr dient der Erhöhung des Betriebsbrandschutzes. Sie sorgt für die Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft und hat die Aufgabe, innerhalb des Betriebes
mitzuwirken.
(2) Der Erfüllung dieser Aufgaben dient die Betriebsfeuerwehr im Besonderen dadurch, dass sie ihre für den Einsatz bestimmten Mitglieder
(3) Zu Hilfeleistungen, die ausschließlich im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erfolgen, wie insbesondere Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (allgemeine Sicherheitspolizei), darf die Betriebsfeuerwehr nicht herangezogen werden.
§ 3
Hilfeleistung außerhalb des Betriebes
(1) Der Bürgermeister kann die in der Gemeinde bestehenden Betriebsfeuerwehren im Einzelfall außerhalb des Betriebes als Hilfsorgan zur Hilfeleistung bei Maßnahmen des Brandschutzes und der Katastrophenhilfe sowie für technische Hilfsdienste (§ 1 Abs. 1 LFG 2001) heranziehen, wenn sonst ein nicht wieder gut zu machender Schaden eintreten würde. Die Betriebsfeuerwehren haben kostenlos Hilfe zu gewähren, wenn dadurch der Brandschutz im eigenen Betrieb nicht wesentlich gefährdet wird.
(2) Bei Ereignissen mit überörtlichen Auswirkungen kommen diese Befugnisse der Bezirksverwaltungsbehörde bzw., wenn sich ihre Auswirkungen über die Bezirksgrenzen erstrecken, der Landesregierung zu (§ 10 Abs. 2 LFG 2001).
(3) Im Einvernehmen mit der Betriebsleitung kann der Bürgermeister die Betriebsfeuerwehr auch zu Übungen außerhalb des Betriebes heranziehen.
§ 4
Übernahme des Brandschutzes außerhalb des Betriebes
(1) Der Gemeinderat kann die Betriebsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als Hilfsorgan zur Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben des Brandschutzes, der Katastrophenhilfe sowie für technische Hilfsdienste nach § 1 Abs. 1 LFG 2001 entweder für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon vorsehen.
(2) Die Gemeinde hat die Kosten, die sich aus der Mitwirkung der Betriebsfeuerwehr nach Abs. 1 ergeben, zu tragen.
§ 5
Mitgliedschaft
Die Betriebsfeuerwehr besteht aus:
§ 6
Aktive Mitglieder
(1) Als aktive Mitglieder dürfen nur gesunde, kräftige und gewandte Betriebsangehörige aufgenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes in der Feuerwehr genügen, einen guten Ruf genießen, das 15. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder der Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint.
(2) Anträge um Aufnahme sind beim Kommandanten schriftlich einzureichen. Ein ärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung können angefordert werden. Die Betriebsleitung entscheidet nach Anhören des Feuerwehrausschusses und des Betriebsrates über die Aufnahme.
(3) Jeder Aufgenommene wird zunächst durch den Kommandanten als Probefeuerwehrmitglied auf ein Jahr verpflichtet. Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreier Dienstleistung wird er durch die Betriebsleitung endgültig aufgenommen.
(4) Nach der endgültigen Aufnahme hat das Mitglied mit Handschlag dem Kommandanten zu geloben: "Ich gelobe, meinen Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, ein treuer Kamerad/eine treue Kameradin zu sein, meine freiwillig übernommenen Pflichten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und mich als Mitglied der Betriebsfeuerwehr unter Einsatz meiner ganzen Kraft bereitzuhalten: Gott zur Ehr´, dem Nächsten zur Wehr." Für die würdige Durchführung der Gelöbnisablegung hat der Kommandant zu sorgen.
(5) Jedes Mitglied der Betriebsfeuerwehr erhält bei seiner endgültigen Aufnahme den Feuerwehrpass, in dem alle wichtigen Vorgänge, insbesondere Lehrgangsbesuche, Beförderungen und Auszeichnungen, einzutragen sind.
§ 7
Mitglieder außer Dienst
(1) Der aktive Dienst eines Mitgliedes der Feuerwehr endet:
(2) Die Außerdienststellung erfolgt durch die Betriebsleitung.
§ 8
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können vom Feuerwehrausschuss nach Zustimmung der Betriebsleitung ernannt werden:
§ 9
Ausscheiden aus der Feuerwehr
(1) Das Mitglied scheidet aus:
(2) Der ehrenvolle Abschied ist aufgrund eines beim Kommandanten einzureichenden schriftlichen Antrages zu gewähren, wenn
(3) Der Austritt ist schriftlich über den Kommandanten der Betriebsleitung mitzuteilen.
(4) Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied
(5) Über den Antrag auf ehrenvollen Abschied sowie über den Ausschluss entscheidet nach Anhören des Feuerwehrausschusses die Betriebsleitung. Der Beschluss ist schriftlich auszufertigen.
(6) Die dem ausgeschiedenen Mitglied anvertrauten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich der Feuerwehr zurückzugeben.
§ 10
Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet,
(2) Jedes aktive Mitglied hat das Recht,
(3) Für Mitglieder außer Dienst gelten die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c, d, e, g und h und des Abs. 2 sinngemäß.
(4) Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den allgemeinen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.
§ 11
Organe
Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind:
§ 12
Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern und den Mitgliedern außer Dienst.
(2) Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
(3) Die ordentliche Hauptversammlung hat alljährlich im ersten Vierteljahr stattzufinden. Zu dieser sind auch die Betriebsleitung, der Landes-Feuerwehrinspektor, der Bezirks-Feuerwehrinspektor, der Bezirks-Feuerwehrkommandant, der Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Bezirks-Feuerwehrausschuss und der Abschnittskommandant einzuladen.
(4) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Anordnung der Betriebsleitung, des Landes-Feuerwehrinspektors, des Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt; im Falle eines solchen Verlangens hat die Versammlung binnen zwei Wochen nach dessen Einlangen beim Kommandanten stattzufinden.
§ 13
Feuerwehrausschuss
(1) Der Feuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:
(2) Der Feuerwehrausschuss beschließt in allen Angelegenheiten, soweit die Beschlussfassung nicht anderen Organen übertragen ist.
Insbesondere obliegen ihm:
(3) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, einzuberufen. Der Kommandant muss den Feuerwehrausschuss binnen acht Tagen einberufen, wenn es von der Betriebsleitung, vom Landes-Feuerwehrinspektor, vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder von einem Drittel seiner Mitglieder verlangt wird. Von der Sitzung ist jedes Ausschussmitglied drei Tage vorher zu verständigen.
§ 14
Geschäftsordnungsbestimmungen
(1) Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag schriftlich durch betriebsübliche Verlautbarung unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich beim Kommandanten einzubringen. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig eingebracht, so kann über ihn nur dann verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Wahlvorschläge können noch in der Hauptversammlung selbst eingebracht werden.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist binnen zwei Wochen neuerlich eine Hauptversammlung einzuberufen, zu der auch der zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandant einzuladen ist. Diese Hauptversammlung ist, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(4) Zu einem gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In der Regel findet eine offene Abstimmung statt. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten oder auf Anordnung durch den Vorsitzenden kann die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wahlen müssen mit Stimmzetteln vorgenommen werden.
(5) In der Hauptversammlung kann bei der Verhandlung über ein und denselben Gegenstand jedem Redner nur zwei Mal das Wort erteilt werden. Zu tatsächlichen Berichtigungen ist das Wort aber jederzeit zu erteilen.
Wenn ein Redner vom Gegenstand der Verhandlung abweicht, kann ihn der Vorsitzende "zur Sache", wenn er Personen in unberufener und beleidigender Weise verunglimpft, "zur Ordnung" rufen und zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigung verhalten. Bei Nichtbeachtung einer zweimaligen Verweisung oder bei Weigerung, eine Beleidigung zurückzunehmen, kann dem Redner das Wort entzogen werden.
Auf Antrag können bestimmte Verhandlungsgegenstände vom Vorsitzenden für vertraulich erklärt werden.
(6) Über jede Sitzung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Verlesung der letzten Niederschrift ist erster Punkt der Tagesordnung jeder Sitzung. Von ihr kann durch Beschluss Abstand genommen werden.
(7) Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Kommandant oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt Abs. 4 erster Satz sinngemäß, hinsichtlich der Niederschrift Abs. 6.
§ 15
Kommandant
(1) Der Kommandant leitet die Betriebsfeuerwehr. Er führt das Kommando bei allen Einsätzen, den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Feuerwehrausschuss und die laufende Verwaltung und vertritt die Feuerwehr nach außen.
(2) Ferner obliegen ihm:
§ 16
Sonstige Dienststellungen
(1) In der Feuerwehr sind außer dem Kommandanten, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer folgende Dienststellungen zu besetzen:
(2) Die Besetzung und Änderung der Dienststellungen nach Abs. 1 führt der Kommandant im Einvernehmen mit der Betriebsleitung durch.
§ 17
Dienstgrade
(1) Die aktiven Mitglieder führen folgende Dienstgrade:
(2) Die Ernennung obliegt:
§ 18
Teilnahme an Sitzungen
Die Betriebsleitung oder ihr Bevollmächtigter, der Landes- und der Bezirks-Feuerwehrinspektor sowie der Landes- und der Bezirks-Feuerwehrkommandant oder deren Bevollmächtigte sind berechtigt, an der Hauptversammlung und an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 19
Deckung des Aufwandes, Verwaltungsjahr
(1) Der Aufwand der Feuerwehr wird vom Betrieb bestritten.
(2) Ein Kostenersatz steht in jenen Fällen zu, die das Gesetz bestimmt (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 3 und 4 sowie 29 Abs. 2 lit. f LFG 2001).
(3) Das Verwaltungsjahr der Feuerwehr entspricht dem Geschäftsjahr des Betriebes.
§ 20
Führung der Kasse, Verwaltung des Vermögens
(1) Die Führung der Kasse und die Verwaltung des Vermögens der Feuerwehr obliegen dem Kassier.
(2) Insbesondere hat der Kassier folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 21
Kameradschaftskasse
(1) Die Feuerwehr hat das Recht, für interne Zwecke, insbesondere zur Pflege der Kameradschaft, eine Kameradschaftskasse zu führen.
(2) Die Mittel der Kameradschaftskasse werden durch Erlöse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Zuschüsse des Betriebes oder der Gemeinde, aus Kostenersätzen für Mannschaftsleistungen sowie Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben der Kameradschaftskasse sind über eine Barkasse bzw. über ein eigenes Bankkonto der Feuerwehr abzuwickeln. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Beleg vom Kassier und vom Kommandanten abzuzeichnen ist. Ohne schriftliche Ermächtigung des Kommandanten ist es dem Kassier nicht erlaubt, Auszahlungen vorzunehmen. Für das Bankkonto bzw. ein allenfalls vorhandenes Sparbuch gilt der Grundsatz, dass nur der Kassier und der Kommandant gemeinsam zeichnungsberechtigt sind (Kollektivzeichnung).
(4) Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und geordnet abzulegen. Auf dieser Grundlage ist die Gebarung der Kameradschaftskasse in einfacher Form aufzuzeichnen, wobei sämtliche Einnahmen und Ausgaben in chronologischer Reihenfolge getrennt nach Zahlwegen zu erfassen sind. Die Aufzeichnungen müssen so erfolgen, dass jederzeit die aktuellen Stände nachvollzogen werden können. Sofern es die Zahl der Geschäftsfälle erfordert, ist monatlich ein Zwischenabschluss zu erstellen, der vom Kommandanten zu unterfertigen ist.
(5) Die Kassen- und Vermögensbestände sind sicher aufzubewahren.
§ 22
Inventarverzeichnis
(1) Für die in Verwendung der Feuerwehr stehenden beweglichen Anlagegüter ist ein Inventarverzeichnis auf vorgesehenen "Inventarkontoblättern" zu führen und eine Gliederung nach Gruppen (Fahrzeuge und Anhänger, Pumpen und motorbetriebene Geräte, Einrichtungsgegenstände, Maschinen und maschinelle Anlagen, Armaturen und Schläuche, Gerätschaften und Werkzeuge, Dienst- und Einsatzbekleidung) vorzunehmen.
(2) Aus dem Verzeichnis sollen der Bestand, der Eigentümer, der Anschaffungswert, das Anschaffungsdatum und alle Bestandsveränderungen entnommen werden können. Bei Maschinen und Geräten sind auch die Fabrikationsnummern anzugeben. Die derart inventarisierten Gegenstände sind mit einer beständigen Markierung (selbstklebende Metallfolie) als Eigentum der Feuerwehr zu kennzeichnen.
§ 23
Rechnungsabschluss
(1) Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Kassier den Rechnungsabschluss zu erstellen, der auch den am Jahresende vorhandenen Stand an Kassen- und Vermögensbeständen auszuweisen hat. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht mit einer gegliederten, nach Sachbereichen geordneten Darstellung der Einnahmen und Ausgaben anzuschließen.
(2) Der Rechnungsabschluss ist nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
§ 24
Rechnungsprüfer
(1) Kontrollorgane der Feuerwehr sind die auf Dauer einer Funktionsperiode bestellten Rechnungsprüfer.
(2) Ihnen kommen folgende Aufgaben zu:
§ 25
Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedern untereinander entscheidet der Feuerwehrausschuss.
(2) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedern und dem Kommandanten oder dem Feuerwehrausschuss entscheidet ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen in der Hauptversammlung stimmberechtigte Mitglieder sein.
(3) Das Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jeder Streitteil bestimmt zwei Schiedsrichter. Diese wählen dann einen fünften Schiedsrichter zum Vorsitzenden. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so bestimmt den Vorsitzenden der Bezirks-Feuerwehrkommandant.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Anlage 3
Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes
§ 1
Name, Sitz
Der "Bezirks-Feuerwehrverband (Name des politischen Bezirks)" ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in (Name der Gemeinde) .
§ 2
Aufgaben
(1) Aufgabe des Bezirks-Feuerwehrverbandes ist die Mitwirkung bei der Organisation, Ausbildung und einheitlichen Gestaltung der Feuerwehren im Bezirk, die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der allgemeinen Standesinteressen.
(2) Insbesondere obliegen ihm:
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Bezirks-Feuerwehrverband besteht aus den Freiwilligen Feuerwehren, den Pflichtfeuerwehren, den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren sowie den Gemeinden mit Berufsfeuerwehren des politischen Bezirks (ordentliche Mitglieder).
(2) Der Bezirks-Feuerwehrausschuss kann Personen, die sich um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben, durch einen mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Der Verlust der Ehrenmitgliedschaft ist vom Bezirks-Feuerwehrausschuss auszusprechen, wenn das Ehrenmitglied
§ 4
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
(2) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, Delegierte zum Bezirks-Feuerwehrtag zu entsenden, Anträge zu stellen und die Mitglieder des Bezirks-Feuerwehrausschusses zu wählen.
(3) Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Bezirks-Feuerwehrtages mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 5
Organe
Die Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes sind:
§ 6
Bezirks-Feuerwehrtag
(1) Der Bezirks-Feuerwehrtag besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrausschuss sowie den Kommandanten und den delegierten Mitgliedern der angeschlossenen Feuerwehren, wobei für je 20 aktive Mitglieder einer Feuerwehr nach dem Stand zum ersten Jänner des jeweiligen Kalenderjahres ein Delegierter zu entsenden ist.
(2) Der Bezirks-Feuerwehrtag berät und beschließt über alle das Feuerwehrwesen des Bezirkes betreffenden Fragen. Insbesondere obliegen ihm:
(3) Der ordentliche Bezirks-Feuerwehrtag ist mindestens einmal jährlich vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten einzuberufen.
(4) Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens die Hälfte der Feuerwehrkommandanten des Bezirks schriftlich und unter Angabe der gewünschten Tagesordnung oder der Bezirks-Feuerwehrinspektor verlangt. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
§ 7
Bezirks-Feuerwehrausschuss
(1) Der Bezirks-Feuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:
(2) Der Bezirks-Feuerwehrausschuss hat den Bezirks-Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere obliegen ihm:
(3) Der Bezirks-Feuerwehrausschuss wird vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten mindestens vierteljährlich und darüber hinaus nach Bedarf einberufen. Er muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung, der Bezirks-Feuerwehrinspektor oder der Landes-Feuerwehrkommandant verlangt.
(4) Der Bezirks-Feuerwehrkommandant, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer sind nicht verpflichtet, während der Zugehörigkeit zum Bezirks-Feuerwehrausschuss anderweitigen Dienst in der örtlichen Feuerwehr auszuüben.
(5) Die Mitglieder des Bezirks-Feuerwehrausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Barauslagen werden vom Bezirks-Feuerwehrverband gemäß den vom Landes-Feuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Landes-Feuerwehrinspektor festgelegten Richtlinien in Form einer Aufwandsentschädigung abgegolten.
§ 8
Geschäftsordnungsbestimmungen
(1) Die Einladung zum Bezirks-Feuerwehrtag hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Anträge an den Bezirks-Feuerwehrtag sind bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Bezirks-Feuerwehrkommandanten einzubringen. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig eingebracht, so kann über ihn nur dann verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Wahlvorschläge können noch am Bezirks-Feuerwehrtag selbst eingebracht werden.
(3) Der Bezirks-Feuerwehrtag ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so ist binnen drei Wochen neuerlich eine Sitzung einzuberufen, zu der auch der Landes-Feuerwehrkommandant einzuladen ist. Diese ist, wenn darauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Zu einem gültigen Beschluss des Bezirks-Feuerwehrtages ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In der Regel findet eine offene Abstimmung statt. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten oder auf Anordnung durch den Vorsitzenden kann die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wahlen müssen mit Stimmzetteln vorgenommen werden.
(5) Am Bezirks-Feuerwehrtag kann bei der Verhandlung über ein und denselben Gegenstand jedem Redner nur zwei Mal das Wort erteilt werden. Zu tatsächlichen Berichtigungen ist das Wort aber jederzeit zu erteilen.
Wenn ein Redner vom Gegenstand der Verhandlung abweicht, kann ihn der Vorsitzende "zur Sache", wenn er Personen in unberufener und beleidigender Weise verunglimpft, "zur Ordnung" rufen und zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigung verhalten. Bei Nichtbeachtung einer zweimaligen Verweisung oder bei Weigerung, eine Beleidigung zurück zu nehmen, kann dem Redner das Wort entzogen werden.
Auf Antrag können bestimmte Verhandlungsgegenstände vom Vorsitzenden für vertraulich erklärt werden.
(6) Über jede Sitzung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Verlesung der letzten Niederschrift ist erster Punkt der Tagesordnung jeder Sitzung. Von ihr kann durch Beschluss Abstand genommen werden
(7) Für den Bezirks-Feuerwehrausschuss gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß.
§ 9
Bezirks-Feuerwehrkommandant
(1) Der Bezirks-Feuerwehrkommandant, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet den Bezirks-Feuerwehrverband, vertritt ihn nach außen und führt die laufende Verwaltung. Zur Durchführung dieser Aufgaben bedient er sich der Dienststelle "Bezirks-Feuerwehrkommando".
(2) Insbesondere obliegen ihm:
§ 10
Dienstgrade
(1) Dienstgrade des Bezirks-Feuerwehrverbandes sind:
Abschnittsbrandinspektor (ABI): Dienstgrad für Abschnitts-
Feuerwehrkommandanten,
Brandrat (BR): Dienstgrad für Bezirks-Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
Oberbrandrat (OBR): Dienstgrad für Bezirks-Feuerwehrkommandanten,
Bezirksverwalter (BV): Dienstgrad für Schriftführer und Kassiere.
(2) Die Ernennung dieser Dienstgrade obliegt dem Landes-Feuerwehrkommandanten.
§ 11
Teilnahme an Sitzungen
(1) Der Landes-Feuerwehrinspektor, der Bezirks-Feuerwehrinspektor, Beauftragte der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landes-Feuerwehrkommandant sind berechtigt, an den Sitzungen des Bezirks-Feuerwehrtages sowie des Bezirks-Feuerwehrausschusses und an den Kommandanten-Dienstversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind hiezu vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten jeweils zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.
(2) Vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten können ferner andere Feuerwehrfachorgane und Gäste zu den Sitzungen eingeladen werden.
§ 12
Einteilung des Bezirks in Abschnitte
Die Feuerwehren des Bezirks sind in Abschnitte einzuteilen. Diese sind vom Bezirks-Feuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Landes-Feuerwehrkommando und dem Landes-Feuerwehrinspektor festzulegen, wobei die geographischen Verhältnisse sowie feuerwehrtechnische Gründe zu berücksichtigen sind. Jeder Abschnitt soll sechs bis zwölf Feuerwehren umfassen.
§ 13
Aufwand, Verwaltungsjahr
(1) Die Einnahmen des Bezirks-Feuerwehrverbandes bestehen aus:
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge wird bei der Beratung des Voranschlages durch den Bezirks-Feuerwehrausschuss festgesetzt.
(3) Das Verwaltungsjahr des Bezirks-Feuerwehrverbandes entspricht dem Kalenderjahr.
§ 14
Führung der Kasse, Verwaltung des Vermögens
(1) Die Führung der Kasse und die Verwaltung des Vermögens des Bezirks-Feuerwehrverbandes obliegen dem Kassier.
(2) Insbesondere hat der Kassier folgende Aufgaben wahrzunehmen:
§ 15
Voranschlag
(1) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung des Bezirks-Feuerwehrverbandes.
(2) In den Voranschlag sind alle im kommenden Verwaltungsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben ungekürzt aufzunehmen. Stehen diese nicht fest oder kann deren wahrscheinliche Höhe nicht errechnet werden, so sind sie durch gewissenhafte Schätzung festzulegen.
(3) Der Voranschlag bedarf nach Beschlussfassung durch den Bezirks-Feuerwehrausschuss der Genehmigung durch den Landes-Feuerwehrausschuss.
§ 16
Rechnungsabschluss
(1) Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Kassier den Rechnungsabschluss zu erstellen, der auch den am Jahresende vorhandenen Stand an Kassen- und Vermögensbeständen auszuweisen hat. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht mit einer gegliederten, nach Sachbereichen geordneten Darstellung der Einnahmen und Ausgaben anzuschließen.
(2) Nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer ist der Rechnungsabschluss vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten dem Bezirks-Feuerwehrausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Rechnungsabschluss bedarf der Genehmigung durch den Landes-Feuerwehrausschuss.
§ 17
Rechnungsprüfer
(1) Kontrollorgane des Bezirks-Feuerwehrverbandes sind die auf Dauer einer Funktionsperiode bestellten Rechnungsprüfer. Sie müssen Mitglied einer Feuerwehr sein.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die Kontrolle der Abwicklung der gesamten Geldgebarung und die Prüfung des Rechnungsabschlusses vor Beschlussfassung durch den Bezirks-Feuerwehrausschuss. Dabei sind insbesondere auch die Belege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Vollständigkeit der Buchhaltung zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist in einem kurzen schriftlichen Bericht an den Bezirks-Feuerwehrausschuss zusammenzufassen. Dieser ist dort zu verlesen und mit dem Rechnungsabschluss aufzubewahren.
§ 18
Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedsfeuerwehren untereinander entscheidet der Bezirks-Feuerwehrausschuss.
(2) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedsfeuerwehren und dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder dem Bezirks-Feuerwehrausschuss entscheidet ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen Mitglied einer Feuerwehr sein.
(3) Das Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jeder Streitteil bestimmt zwei Schiedsrichter. Diese wählen dann einen fünften Schiedsrichter zum Vorsitzenden. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so bestimmt den Vorsitzenden der Landes-Feuerwehrkommandant.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Anlage 4
Satzung des Landes-Feuerwehrverbandes Tirol
§ 1
Name, Sitz
Der "Landes-Feuerwehrverband Tirol" ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Telfs.
§ 2
Aufgaben
(1) Aufgabe des Landes-Feuerwehrverbandes ist die Mitwirkung bei der Organisation, Ausbildung und einheitlichen Gestaltung der Feuerwehren im Land Tirol, die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der allgemeinen Standesinteressen.
(2) Insbesondere obliegen ihm:
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Landes-Feuerwehrverband besteht aus den Bezirks-Feuerwehrverbänden (ordentliche Mitglieder).
(2) Der Landes-Feuerwehrausschuss kann Personen, die sich um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(3) Der Verlust der Ehrenmitgliedschaft ist vom Landes-Feuerwehrausschuss auszusprechen, wenn das Ehrenmitglied
§ 4
Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
(2) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt,
(3) Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Landes-Feuerwehrtages mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 5
Organe
Die Organe des Landes-Feuerwehrverbandes sind:
§ 6
Landes-Feuerwehrtag
(1) Der Landes-Feuerwehrtag besteht aus dem Landes-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder deren Stellvertretern, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren und den Delegierten aus den Bezirks-Feuerwehrverbänden, wobei für je angefangene 20 Feuerwehren ein Delegierter zu entsenden ist.
(2) Der Landes-Feuerwehrtag berät und regelt alle Fragen des Feuerwehrwesens von größerem öffentlichen Interesse und von weittragender Bedeutung. Insbesondere obliegen ihm:
(3) Der ordentliche Landes-Feuerwehrtag ist mindestens einmal jährlich vom Landes-Feuerwehrkommandanten einzuberufen. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies der Landes-Feuerwehrausschuss beschließt, der Landes-Feuerwehrkommandant für notwendig erachtet oder die Landesregierung verlangt. Sie ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen.
§ 7
Landes-Feuerwehrausschuss
(1) Der Landes-Feuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:
(2) Der Landes-Feuerwehrausschuss hat den Landes-Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere obliegen ihm:
(3) Der Landes-Feuerwehrausschuss hat das Recht, Fach- und Unterausschüsse zu bilden. Als ständige Fachausschüsse sind vorzusehen:
(4) Der Landes-Feuerwehrausschuss wird vom Landes-Feuerwehrkommandanten mindestens zwei Mal jährlich und darüber hinaus nach Bedarf einberufen. Er muss innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung oder die Landesregierung verlangt.
(5) Die Mitglieder des Landes-Feuerwehrausschusses und der Fach- und Unterausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Barauslagen werden vom Landes-Feuerwehrverband gemäß den vom Landes-Feuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Landes-Feuerwehrinspektor festgelegten Richtlinien in Form einer Aufwandsentschädigung abgegolten.
§ 8
Geschäftsordnungsbestimmungen
(1) Die Einladung zum Landes-Feuerwehrtag hat mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstag schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Anträge an den Landes-Feuerwehrtag sind bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Landes-Feuerwehrkommando einzubringen. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig eingebracht, so kann über ihn nur dann verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Wahlvorschläge können noch am Landes-Feuerwehrtag selbst eingebracht werden.
(3) Der Landes-Feuerwehrtag ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so ist binnen drei Wochen neuerlich eine Sitzung einzuberufen. Diese ist, wenn darauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Zu einem gültigen Beschluss des Landes-Feuerwehrtages ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In der Regel findet eine offene Abstimmung statt. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten oder auf Anordnung durch den Vorsitzenden kann die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wahlen müssen mit Stimmzetteln vorgenommen werden.
(5) Am Landes-Feuerwehrtag kann bei der Verhandlung über ein und denselben Gegenstand jedem Redner nur zwei Mal das Wort erteilt werden. Zu tatsächlichen Berichtigungen ist das Wort aber jederzeit zu erteilen.
Wenn ein Redner vom Gegenstand der Verhandlung abweicht, kann ihn der Vorsitzende "zur Sache", wenn er Personen in unberufener und beleidigender Weise verunglimpft, "zur Ordnung" rufen und zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigung verhalten. Bei Nichtbeachtung einer zweimaligen Verweisung oder bei Weigerung, eine Beleidigung zurück zu nehmen, kann dem Redner das Wort entzogen werden.
Auf Antrag können bestimmte Verhandlungsgegenstände vom Vorsitzenden für vertraulich erklärt werden.
(6) Über jede Sitzung ist eine vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Verlesung der letzten Niederschrift ist erster Punkt der Tagesordnung jeder Sitzung. Von ihr kann durch Beschluss Abstand genommen werden.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten für den Landes-Feuerwehrausschuss sinngemäß.
§ 9
Landes-Feuerwehrkommandant
(1) Der Landes-Feuerwehrkommandant, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet den Landes-Feuerwehrverband, vertritt ihn nach außen und führt die laufende Verwaltung. Zur Durchführung dieser Aufgaben bedient er sich der Dienststelle "Landes-Feuerwehrkommando".
(2) Insbesondere obliegen ihm:
(3) Zur Erledigung einzelner Aufgaben kann sich der Landes-Feuerwehrkommandant durch Mitglieder des Landes-Feuerwehrausschusses und den Leiter der Landes-Feuerwehrschule vertreten lassen.
§ 10
Leiter der Landes-Feuerwehrschule
(1) Der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird vom Landes-Feuerwehrausschuss bestellt. Voraussetzung für die Bestellung ist die Absolvierung einer Höheren Technischen Lehranstalt oder einer Technischen Hochschule sowie der Fachausbildung zum Feuerwehroffizier nach den Richtlinien des Österreichischen Bundes-Feuerwehrverbandes.
(2) Fachlich geeignete Personen können ohne Absolvierung der nach Abs. 1 erforderlichen Fachausbildung zum Feuerwehroffizier zum Leiter der Landes-Feuerwehrschule bestellt werden, wenn sie sich verpflichten, diese binnen drei Jahren nach der Bestellung nachzuholen. Diese Verpflichtung ist als Bedingung in das Bestellungsdekret aufzunehmen.
(3) Der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist Vorgesetzter aller Bediensteten der Landes-Feuerwehrschule. Als Bediensteter des Landes-Feuerwehrverbandes ist er selbst dem Landes-Feuerwehrkommandanten unterstellt.
§ 11
Dienstgrade
(1) Dienstgrade des Landes-Feuerwehrverbandes sind:
Schulleiter (OBR): Dienstgrad für den Leiter der Landes-Feuerwehrschule, Landes-Branddirektor-Stellvertreter (LBDStv): Dienstgrad für Landes-Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter, Landes-Branddirektor (LBD): Dienstgrad für Landes-Feuerwehrkommandanten.
(2) Die Ernennung der Dienstgrade Landes-Branddirektor und Landes-Branddirektor-Stellvertreter obliegt der Landesregierung.
§ 12
Teilnahme an Sitzungen
(1) Der Landes-Feuerwehrinspektor, der Leiter der Landes-Feuerwehrschule und die Bezirks-Feuerwehrinspektoren sind berechtigt, an den Sitzungen des Landes-Feuerwehrtages und des Landes-Feuerwehrausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind hiezu vom Landes-Feuerwehrkommandanten jeweils drei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.
(2) Vom Landes-Feuerwehrkommandanten können ferner andere Feuerwehrfachorgane und Gäste eingeladen werden.
§ 13
Aufwand, Verwaltungsjahr
(1) Die Einnahmen des Landes-Feuerwehrverbandes bestehen aus:
(2) Die Höhe der Jahresbeiträge wird bei der Beratung des Voranschlages durch den Landes-Feuerwehrausschuss festgesetzt und verteilt sich auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis der aktiven Angehörigen der von ihnen vertretenen Feuerwehren nach dem Stand zum ersten Jänner des jeweiligen Kalenderjahres.
(3) Das Verwaltungsjahr des Landes-Feuerwehrverbandes entspricht dem Kalenderjahr.
§ 14
Voranschlag
(1) Über die Gebarung des Landes-Feuerwehrverbandes sowie über den Betrieb und die Erhaltung der Landes-Feuerwehrschule ist jährlich ein Voranschlag zu erstellen.
(2) In den Voranschlag sind alle im kommenden Verwaltungsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben ungekürzt aufzunehmen. Stehen diese nicht fest oder kann deren wahrscheinliche Höhe nicht errechnet werden, so sind sie durch gewissenhafte Schätzung festzulegen.
(3) Der Voranschlag bedarf nach Beschlussfassung durch den Landes-Feuerwehrausschuss der Genehmigung der Landesregierung. Die Vorlage an diese hat zeitgerecht durch das Landes-Feuerwehrkommando zu erfolgen.
§ 15
Rechnungsabschluss
(1) Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen. Dieser hat über die Gebarung des Landes-Feuerwehrverbandes (Landes-Feuerwehrkommando und Landes-Feuerwehrschule) Aufschluss zu geben und insbesondere auch den am Jahresende vorhandenen Stand der Kassen- und Vermögensbestände auszuweisen. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht mit einer gegliederten, nach Sachbereichen geordneten Darstellung der Einnahmen und Ausgaben anzuschließen.
(2) Nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer ist der Rechnungsabschluss vom Landes-Feuerwehrkommandanten dem Landes-Feuerwehrausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Rechnungsabschluss bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Vorlage an diese hat zeitgerecht durch das Landes-Feuerwehrkommando zu erfolgen.
§ 16
Rechnungsprüfer
(1) Kontrollorgane des Landes-Feuerwehrverbandes sind die auf Dauer einer Funktionsperiode bestellten Rechnungsprüfer. Sie müssen Mitglied einer Feuerwehr sein.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die jährliche Kontrolle der Abwicklung der gesamten Geldgebarung des Landes-Feuerwehrverbandes und der Landes-Feuerwehrschule sowie die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Dabei sind insbesondere auch die Belege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Vollständigkeit der Buchhaltung zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist in einem kurzen schriftlichen Bericht an den Landes-Feuerwehrausschuss zusammenzufassen. Dieser ist dort zu verlesen und mit dem Rechnungsabschluss aufzubewahren.
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