Erklärung von Teilen der Ötztaler Alpen, der Fließer Sonnenhänge
sowie der Arzler Pitzeklamm und Riegetal zum Naturpark | Omnilex
LGBL_TI_20030708_56•Erklärung von Teilen der Ötztaler Alpen, der Fließer Sonnenhänge
sowie der Arzler Pitzeklamm und Riegetal zum Naturpark
Erklärung von Teilen der Ötztaler Alpen, der Fließer Sonnenhänge
sowie der Arzler Pitzeklamm und Riegetal zum Naturpark
LGBL_TI_20030708_56Erklärung von Teilen der Ötztaler Alpen, der Fließer Sonnenhänge
sowie der Arzler Pitzeklamm und Riegetal zum NaturparkGazette08.07.2003
Verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 2003 über die Erklärung von Teilen des Ruhegebietes Ötztaler Alpen, des Naturschutzgebietes Fließer Sonnenhänge und der Landschaftsschutzgebiete Arzler Pitzeklamm und Riegetal zum Naturpark
Aufgrund des § 12 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird verordnet:
§ 1
Die in der Anlage dargestellten Teile des Ruhegebietes Ötztaler Alpen, das Naturschutzgebiet Fließer Sonnenhänge, das Landschaftsschutzgebiet Arzler Pitzeklamm und das Landschaftsschutzgebiet Riegetal werden zum Naturpark erklärt (Naturpark Kaunergrat-Pitztal-Kaunertal).
§ 2
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.
(2) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.