LGBL_TI_20030715_60•Tiroler Datenschutzgesetz - TDSG
LGBL_TI_20030715_60Tiroler Datenschutzgesetz - TDSGGazette15.07.2003
Gesetz vom 21. Mai 2003 über den Schutz personenbezogener Daten (Tiroler Datenschutzgesetz - TDSG)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Datenanwendungen (§ 2 lit. b) in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist auch auf Datenanwendungen im Ausland anzuwenden, wenn Daten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers verwendet werden.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenanwendung im Land anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereiches mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Daten im Land zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
§ 4
Öffentlicher und privater Bereich
(1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Gesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden, der
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so ist eine Datenanwendung dem privaten Bereich zuzurechnen.
§ 5
Anwendung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind der 2. bis 6. Abschnitt sowie die §§ 46 bis 48 des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 6
Die Datenschutzkommission hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
§ 7
Strafbestimmungen
(1) Wer
Euro zu bestrafen.
(2) Wer
Euro zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 im Zusammenhang stehen.
(6) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Land nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständig.
§ 8
Mitteilungen an die Europäische Kommission und
an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Datenschutzkommission hat im Sinne des § 54 des Datenschutzgesetzes 2000 den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen
§ 9
Berichtspflicht
Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.
§ 10
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung, Umsetzung
von Gemeinschaftsrecht
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Datenanwendungen, die der Meldepflicht nach § 5 lit. c unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2004 zu melden.
(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995 Nr. L 281, S. 31-50) umgesetzt.
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