Verordnung der Landesregierung vom 15. Juli 2003, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 9, 10 Abs. 1 lit. a und 3, in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 76/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 24/2003, wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Gste. 3, 32, 33, 34, 35, 37/2, 1932, .307, 837/1, 1245/1, 1846/2, 1296/2, 1305, 1308/1, 1844/1, 1846/1, 1855/1, 1957/2, 1957/3, 903/1, 903/2 und die Gste. 1686/2 und 1686/3, alle KG Kirchbichl, von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.
(2) Die Anlagen zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung - Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.