Verordnung des Landeshauptmannes vom 31. Juli 2003, mit der die Wirksamkeit der Verordnung, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahrverbot), BGBl. II Nr. 279/2003, vorläufig ausgesetzt wird
(1) Aufgrund des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 2003, Beschluss Nr. 683.817, wird die Wirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmannes, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahrverbot), BGBl. II Nr. 279/2003, bis zum Erlass des Beschlusses, der das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung in der Rechtssache C-320/03 R, abschließt, vorläufig ausgesetzt.
(2) Der Zeitpunkt der Erlassung des im Abs. 1 genannten Beschlusses wird durch Kundmachung des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt verlautbart werden.