LGBL_TI_20030904_87•Tiroler Tanzunterrichtsgesetz
LGBL_TI_20030904_87Tiroler TanzunterrichtsgesetzGazette04.09.2003
Gesetz vom 2. Juli 2003 über die Erteilung von öffentlichem Tanzunterricht (Tiroler Tanzunterrichtsgesetz)
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Für die Erteilung von öffentlichem Tanzunterricht gilt das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Tanzunterricht ist die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, ausgenommen der Unterricht in künstlerischen Tänzen und in traditionellen Volkstänzen.
(3) Gesellschaftstänze sind jene Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung dienen oder gedient haben, sowie Tanzformen, die sich aus den Gesellschaftstänzen entwickelt haben.
§ 2
Besondere fachliche Befähigung für die Erteilung von
Tanzunterricht
(1) Unbeschadet des § 5 Abs. 2 und 3 lit. b des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 muss eine natürliche Person, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften der jeweilige Geschäftsführer, eine besondere fachliche Befähigung nachweisen.
(2) Als Nachweis der fachlichen Befähigung gelten eine nach § 2 des Tanzlehrergesetzes, LGBl. Nr. 32/1950, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2002 erteilte Tanzlehrbewilligung, ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Tanzlehrprüfung nach den entsprechenden Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes oder der erfolgreiche Abschluss des im Rahmen der Fachschule des Verbandes der Tanzlehrer Wiens oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführten Ausbildungslehrganges, der jedenfalls den in der Anlage 1 der Wiener Tanzlehrprüfungsverordnung 1997, LGBl. Nr. 31, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2000 angeführten Lehrstoff zu enthalten hat.
(3) Angehörige eines Staates, denen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration die selben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, erfüllen die fachliche Befähigung auch dann, wenn ihre Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer zurückgelegten Berufspraxis als dem Abs. 2 gleichwertig anerkannt wurde.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag einer nach Abs. 3 begünstigten Person deren Ausbildung als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie
(5) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 4 die Wirtschaftskammer Tirol zu hören.
(6) Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang nach Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 1 lit. j der genannten Richtlinie erfolgreich ablegt, soweit dies aufgrund seiner Ausbildung und allfälligen Berufspraxis und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der jeweiligen Verwendung zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit notwendig ist. Verfügt der Antragsteller über ein Diplom im Sinne des Kapitels III der Richtlinie 92/51/EWG, so darf eine solche Bedingung nur unter der Voraussetzung des Art. 4 lit. b erster bis dritter Gedankenstrich der genannten Richtlinie ausgesprochen werden. Die Einzelheiten sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. Weiters ist darin eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der der Anpassungslehrgang absolviert oder die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt werden muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, so erlischt die Anerkennung.
(7) Ein Antrag auf Anerkennung von Ausbildungen ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die fachliche Befähigung, auf die sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildungen einschließlich allfälliger Praxiszeiten, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Ausbildungsnachweise anzuschließen.
(8) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen als Nachweis einer besonderen beruflichen Befähigung im Sinne des Abs. 2 anerkannt werden.
§ 3
Anmeldung, Untersagung
Der Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 2 ist der Anmeldung im Sinne des § 6 Abs. 3 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 anzuschließen. Die Veranstaltung ist nach § 7 Abs. 2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 auch dann zu untersagen, wenn der Nachweis der fachlichen Befähigung nicht erbracht wird.
§ 4
Besondere Verpflichtungen
Der Berechtigte hat während der Erteilung von Tanzunterricht im Bereich der Betriebsanlage anwesend zu sein oder für die Anwesenheit einer Aufsichtsperson zu sorgen, die die fachliche Befähigung nach § 2 Abs. 2 oder 3 besitzt.
§ 5
Strafbestimmung
Wer, ohne den Nachweis der fachlichen Befähigung erbringen zu können, eine nicht anmeldepflichtige Veranstaltung durchführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,-
Euro zu bestrafen.
§ 6
Übergangsbestimmungen
(1) Rechtskräftige Bewilligungen nach dem Tanzlehrergesetz und die jeweiligen Fortbetriebsrechte sowie Feststellungen der Bezirksverwaltungsbehörde über die Eignung der Betriebsräume nach § 7 des Tanzlehrergesetzes bleiben aufrecht. Dies gilt auch für sonstige behördliche Anordnungen, sofern sie nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 vorgeschrieben werden könnten.
(2) Geschäftsführer, Pächter und Fortbetriebsberechtigte nach dem Tanzlehrergesetz bleiben weiterhin für die Einhaltung dieses Gesetzes und des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 und der behördlichen Vorschreibungen verantwortlich. Für die Entziehung der Bewilligung bzw. Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003. Der Inhaber einer Tanzlehrbewilligung hat das Ausscheiden eines Geschäftsführers oder Pächters unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(3) Für die Beendigung des Fortbetriebsrechtes gilt § 6 des Tanzlehrergesetzes weiter.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission nach § 9 des Tanzlehrergesetzes endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(5) Sämtliche Verwaltungsakten sind von den bisher zuständig gewesenen Behörden an die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden abzutreten.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(2) Zugleich tritt das Tanzlehrergesetz, LGBl. Nr. 32/1950, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2002 außer Kraft.
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