Landesverfassungsgesetz vom 18. November 2003, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert:
"(2) Zum Landtag wahlberechtigt ist jeder Landesbürger, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist (aktives Wahlrecht).
(3) Zum Landtag wählbar ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht)."
"(1) Zum Gemeinderat wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist (aktives Wahlrecht).
(2) Zum Gemeinderat wählbar ist jeder zum Gemeinderat Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht)."
Artikel II
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.