Gesetz vom 18. November 2003, mit dem die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:
- § 7 hat zu lauten:
"§ 7
Aktives Wahlrecht
(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält und sein Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 4 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.