Gesetz vom 18. November 2003, mit dem die Innsbrucker Wahlordnung 1975 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Innsbrucker Wahlordnung 1975, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2003, wird wie folgt geändert:
- § 11 hat zu lauten:
"§ 11
(1) Wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger, der in der Stadtgemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 4 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.