LGBL_TI_20040203_8•Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, Änderung der Verordnung
LGBL_TI_20040203_8Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, Änderung der VerordnungGazette03.02.2004
Verordnung der Landesregierung vom 20. Jänner 2004, mit der die Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen geändert wird
Aufgrund der §§ 9 und 14 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2001, wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:
Artikel I
Die Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, LGBl. Nr. 18/1999, wird wie folgt geändert:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
Diese Verordnung dient der Bekämpfung
§ 2
Anzeigepflicht
Der Befall von Pflanzen durch die im § 1 genannten Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten ist nach § 14 Abs. 1 und 2 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001 anzeigepflichtig.
§ 3
Haltungs- und Zuchtverbot
Das Halten und Züchten von Schadorganismen wie Nelkenwicklern, Kartoffelnematoden, San-José-Schildläusen und Maiswurzelbohrern sowie von Erregern des Kartoffelkrebses, der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel und der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung dafür vorliegt oder wenn sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende behördliche Genehmigung vorliegt. Die Behörde hat die zweckentsprechende Verwendung der Schadorganismen und Erreger mindestens einmal jährlich zu kontrollieren."
"8. Abschnitt
Maiswurzelbohrer
§ 22
Wirtspflanzen
Wirtspflanzen des Maiswurzelbohrers sind insbesondere:
§ 23
Vorbeugende Maßnahmen
(1) Die Landesregierung hat jeweils nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen systematische Erhebungen über das Auftreten des Maiswurzelbohrers durchzuführen.
(2) Zur leichteren Feststellung eines allfälligen Auftretens des Maiswurzelbohrers sind in potenziell gefährdeten Gebieten von der Behörde geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise das Aufstellen von Pheromonfallen, zu treffen.
§ 24
Maßnahmen bei Verdacht
(1) Das Verbringen aller Wirtspflanzen oder von Teilen davon ist bei Verdacht eines Befalles durch den Maiswurzelbohrer bis zur Abklärung dieses Verdachtes verboten.
(2) Die Landesregierung kann das Verbringen von Wirtspflanzen oder von Teilen davon ausnahmsweise und unter amtlicher Überwachung zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Maiswurzelbohrers gegeben ist.
§ 25
Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Stellt die Behörde ein Auftreten des Maiswurzelbohrers fest, so hat sie nach § 11 des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001 zum Schutz benachbarter Gebiete unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten und der Biologie des Maiswurzelbohrers ein Befallsgebiet auszuweisen. Dieses umfasst die Befallszone von mindestens 1 km Radius um das Feld, in dem der Schadorganismus festgestellt wurde, und die Sicherheitszone von mindestens 5 km Radius um die Befallszone. Werden zwei Jahre nach dem Jahr, in dem zuletzt Maiswurzelbohrer gefangen wurden, keine Maiswurzelbohrer mehr nachgewiesen, so ist die Ausweisung als Befallsgebiet aufzuheben.
(2) In Befallsgebieten ist unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten und der angebauten Kulturen eine regelmäßige Überwachung des Auftretens des Maiswurzelbohrers durch die Behörde oder deren Beauftragte durchzuführen.
(3) In der Befallszone dürfen zum Zweck der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers in den auf das Befallsjahr folgenden zwei Jahren keine Wirtspflanzen angebaut werden. In der Sicherheitszone dürfen in dem auf das Befallsjahr folgenden Jahr keine Wirtspflanzen angebaut werden.
(4) Für die Verbringung von Wirtspflanzen oder von Teilen davon aus der Befallszone ist auf Grundlage der Fangraten ein Verbotszeitraum festzulegen. Ausnahmen dürfen nur erteilt werden, wenn durch die Verbringung nachweislich kein Verschleppungsrisiko besteht.
(5) Erde von Maisfeldern darf aus der Befallszone nicht verbracht werden.
(6) In Maisfeldern eingesetzte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte dürfen nicht aus der Befallszone verbracht werden, es sei denn, sie wurden zuvor gründlich von allen Erd- und Pflanzenrückständen gesäubert."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission 2003/766/EG über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgi-fera Le Conte in der Gemeinschaft (ABl. L 275/49 vom 25. Oktober 2003) umgesetzt.
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