Verordnung der Landesregierung vom 24. Februar 2004, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 1 lit. a und des § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal erlassen wird, LGBl. Nr. 40/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 66/2003, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass das in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Gst. Nr. 1924 KG Vorderhornbach von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.
Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung - Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.