LGBL_TI_20040325_23•Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz, Verordnung über die Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates
LGBL_TI_20040325_23Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz, Verordnung über die Geschäftsordnung des SachverständigenbeiratesGazette25.03.2004
Verordnung der Landesregierung vom 2. März 2004 über die Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates
Aufgrund des § 28 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, wird verordnet:
§ 1
Einberufung
(1) Die Einberufung des Sachverständigenbeirates zu den Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Der Sachverständigenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich, und überdies binnen zwei Wochen dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn die Landesregierung, eine betroffene Gemeinde oder mindestens drei Mitglieder dies schriftlich und unter Bekanntgabe der Beratungsthemen verlangen.
(2) Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Die Einladungen können zugestellt oder mit Telefax oder E-mail übermittelt werden. Den Einladungen sind alle erforderlichen Sitzungsunterlagen anzuschließen. In dringenden Fällen kann der Sachverständigenbeirat auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied davon zu verständigen. Der Vorsitzende hat im Fall der Verhinderung unverzüglich seinen Stellvertreter und sein Ersatzmitglied zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen Stellvertreter vertreten. Eine gesonderte Einberufung des Ersatzmitgliedes ist nicht erforderlich.
§ 2
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden zu erstellen. Ist der Sachverständigenbeirat aufgrund eines Antrages seiner Mitglieder einzuberufen, so hat der Vorsitzende jedenfalls die bekannt gegebenen Beratungsthemen in die Tagesordnung aufzunehmen.
(2) In Sitzungen dürfen weitere Beratungsthemen nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(3) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hat, zu bilden.
§ 3
Beschlussfähigkeit
(1) Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende, der Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind.
(2) Ein sachkundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen des Sachverständigenbeirates beratend beizuziehen.
§ 4
Beratung, Abstimmung
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Sachverständigenbeirates zu leiten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Sachverständigenbeirat kann erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen. In den Fällen des § 17 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 2, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 ist dem Antragsteller und dem Planverfasser jedenfalls Gelegenheit zur Vorstellung und Erörterung des Projektes zu geben.
(2) Jedes Mitglied des Sachverständigenbeirates ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in der Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung möglich ist.
(3) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist über einen Gegenantrag vor dem Hauptantrag und über einen Zusatzantrag nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die Anträge abzustimmen ist.
(4) Der Sachverständigenbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung hat offen zu erfolgen. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Sachverständigenbeirates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss schriftlich im Wege eines Umlaufes oder mündlich durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden herbeigeführt werden. Das Ergebnis ist in einem Aktenvermerk festzuhalten und dem Sachverständigenbeirat bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind auf die Mitglieder des Sachverständigenbeirates anzuwenden.
§ 5
Niederschrift
(1) Über die Sitzungen des Sachverständigenbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern der Sitzung ein Schriftführer beigezogen wurde, auch von diesem zu unterfertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern spätestens bis zur Einberufung der nächsten Sitzung, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hat, zuzuleiten.
(3) Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschriften steht nur den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu. Den Vertretern der Gemeinden steht dieses Recht nur hinsichtlich der Niederschriften über jene Sitzungen zu, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hatten.
§ 6
Vornahme von Amtshandlungen durch einzelne Mitglieder
Der Sachverständigenbeirat kann einzelne seiner Mitglieder mit der Durchführung von Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen und mit der Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen außerhalb von Sitzungen beauftragen.
§ 7
Gutachten, Stellungnahmen
(1) Gutachten und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirates sind vom Vorsitzenden unter Anführung des Tages der Beschlussfassung unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren Auftrag das jeweilige Gutachten bzw. die jeweilige Stellungnahme erstattet worden ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfassung durch den Sachverständigenbeirat sowie die Richtigkeit der Ausfertigung des Gutachtens bzw. der Stellungnahme durch seine Unterschrift zu bestätigen.
§ 8
Kanzleiarbeiten
Die Kanzleiarbeiten des Sachverständigenbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
§ 9
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in dieser Verordnung haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates, LGBl. Nr. 59/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/1988 außer Kraft.
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