Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. April 2004, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, und des Art. 58 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 11/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2004 wird wie folgt geändert:
"Sachgebiet Straßenerhaltung: Erhaltung von Landesstraßen; Straßenlabor."
"Folgende Außenstellen der Abteilungen Allgemeine Bauangelegenheiten, Straßenbau, Brücken- und Tunnelbau, Gesamtverkehrsplanung, Hochbau, Vermessung und Geologie sowie Wasserwirtschaft sowie der Sachgebiete Fahrzeug- und Maschinenlogistik und Straßenerhaltung werden gebildet und zu einer Dienststelle zusammengefasst:"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft.