Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadt Innsbruck festgelegt wird
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
§ 1
Kernzonenfestlegung
Für die Stadt Innsbruck werden die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Kernzonen für Einkaufszentren festgelegt.
§ 2
Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen I, II, III und V ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
§ 3
In-Kraft-Treten, Kundmachung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 1, Pläne 1 bis 6, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.
(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung und beim Stadtmagistrat Innsbruck während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.