Schlepplifte, Ermächtigug zur Wahrnehmung der Aufgaben und
Befugnisse d. Landeshauptmannes durch Bezirksverwaltungsbehörden | Omnilex
LGBL_TI_20040809_56•Schlepplifte, Ermächtigug zur Wahrnehmung der Aufgaben und
Befugnisse d. Landeshauptmannes durch Bezirksverwaltungsbehörden
Schlepplifte, Ermächtigug zur Wahrnehmung der Aufgaben und
Befugnisse d. Landeshauptmannes durch Bezirksverwaltungsbehörden
LGBL_TI_20040809_56Schlepplifte, Ermächtigug zur Wahrnehmung der Aufgaben und
Befugnisse d. Landeshauptmannes durch BezirksverwaltungsbehördenGazette09.08.2004
Verordnung des Landeshauptmannes vom 29. Juli 2004, mit der hinsichtlich der Schlepplifte die Bezirksverwaltungsbehörden zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes ermächtigt werden
Aufgrund des § 13 Abs. 3 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, wird verordnet:
§ 1
Ermächtigung
(1) Die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, hinsichtlich der Schlepplifte die dem Landeshauptmann nach dem Seilbahngesetz 2003 obliegenden Aufgaben und Befugnisse in seinem Namen wahrzunehmen.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 ausgenommen sind Schlepplifte, die sich über die Grenzen eines politischen Bezirkes hinaus erstrecken.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.