Kundmachung der Landesregierung vom 3. Dezember 2004 betreffend die Aufhebung von Bestimmungen der
Kanalanschlussgebührenverordnung der Stadt Innsbruck durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, V 40/04-8, die Wortfolge "in der jeweils geltenden Fassung" im § 3 Abs. 1 der Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlussgebühren der Stadt Innsbruck vom 7. Juli 1960 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 16. Dezember 1974, angeschlagen an der Amtstafel vom 23. Dezember 1974 bis zum 7. Jänner 1975, sowie die Wortfolgen "bei Bauten, welche nach dem 26. Juni 1969 baubehördlich bewilligt wurden, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides; in allen übrigen Fällen", "dem Eintritt" sowie "Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zur" im § 4 der Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlussgebühren der Stadt Innsbruck vom 7. Juli 1960 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. Jänner 1972, angeschlagen an der Amts-tafel vom 28. Jänner bis zum 11. Februar 1972, als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2005 in Kraft tritt.