Kundmachung der Landesregierung vom 7. Dezember 2004 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Fieberbrunn und der Gemeinde Hochfilzen
§ 1
Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 6 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2003, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Fieberbrunn vom 19. Februar 2004 und des Gemeinderates der Gemeinde Hochfilzen vom 9. Februar 2004, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Fieberbrunn und der Gemeinde Hochfilzen vereinbart wurde:
Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Fieberbrunn und der Gemeinde Hochfilzen wird durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 6301 und 8068 gebildet.
§ 2
Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Gemeinden Fieberbrunn und Hochfilzen findet nicht statt.
§ 3
Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit.