Gesetz vom 17. November 2004, mit dem das Tiroler Flugrettungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Flugrettungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:
§ 11 hat zu lauten:
"§11
Übergangsbestimmungen
Wer Flugrettung mit Rettungs- oder Notarzthubschraubern ausübt, hat spätestens bis zum 31. März 2006 um eine entsprechende Bewilligung anzusuchen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens darf die Flugrettung weiterhin ausgeübt werden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.