Verordnung der Landesregierung vom 1. März 2005 über die Festsetzung des Schulsprengels für die öffentliche Allgemeine Sonderschule Telfs
Aufgrund des § 56 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 41 bis 43 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird nach Anhören des gesetzlichen Schulerhalters, der übrigen sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften sowie der Bezirksschulräte Innsbruck-Land und Imst verordnet:
§ 1
Für die öffentliche Allgemeine Sonderschule Telfs wird folgender Schulsprengel festgesetzt:
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anlage zur Verordnung, mit der die Schulsprengel für die öffentlichen Allgemeinen Sonderschulen in den politischen Bezirken Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck und Lienz festgesetzt werden, LGBl. Nr. 6/1990, hinsichtlich des Schulsprengels für die Allgemeine Sonderschule Telfs außer Kraft.