Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. März 2005, mit der die Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2003 geändert wird
Aufgrund des § 4 Abs. 2 und 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. Nr. 71, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten:
"(1) Die Verkaufsstellen dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, an Werktagen außer Donnerstagen und Samstagen von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr, an Donnerstagen von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr und an Samstagen von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen gehalten werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 1. März 2008 außer Kraft.