Gesetz vom 9. März 2005, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LBGl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2003, wird wie folgt geändert:
"§ 13e
(1) Die Träger der Krankenanstalten haben die Pfleglinge in geeigneter Weise über die Tiroler Patientenvertretung und deren Erreichbarkeit zu informieren.
(2) Auf Wunsch eines Pfleglings haben die Träger der Krankenanstalten eine an die Tiroler Patientenvertretung gerichtete Beschwerde entgegenzunehmen und unverzüglich an diese weiterzuleiten."