Verordnung der Landesregierung vom 7. Juni 2005, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert
wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a und 10 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 54/2004, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 1779/2 und 1538, KG Rum, von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.