Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2005, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 1 lit. a und des § 10 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 63/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 87/2004, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 3179, 3359, 3264/1, alle KG Fügen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlagen zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.