Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. November 2005, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn im Gemeindegebiet von Karrösten, Imst, Mils bei Imst, Schönwies, Zams und Stanz bei Landeck eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgesetzt wird
Aufgrund der §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird der Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn zwischen km 131,204 im Gemeindegebiet von Karrösten und km 145,500 im Gemeindegebiet von Stanz bei Landeck festgelegt.
§ 3
Maßnahme
Im Sanierungsgebiet wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Landeck von Straßenkilometer 131,536 bis Straßenkilometer 145,100 und auf der Richtungsfahrbahn Kufstein von Straßenkilometer 145,488 bis Straßenkilometer 131,897 mit 100 km/h festgesetzt.
Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.
§ 4
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.