Gesetz vom 13. Oktober 2005, mit dem das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2003, wird wie folgt geändert:
- Nach dem 4. Abschnitt wird folgender neuer 5. Abschnitt eingefügt:
"5. Abschnitt
Pensionsvorsorge
§ 13c
(1) Ein Mitglied der Landesregierung oder des Landtages kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Gibt es eine solche Erklärung ab, so verringern sich die ihm nach den §§ 3, 4 und 5 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und ist für ihn ein Beitrag von 10 v. H. der verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an diese Pensionskasse zu leisten.
(2) Auf die Pensionskassenvorsorge der im Abs. 1 genannten Personen ist das Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 3/2000 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundes jeweils das Land Tirol tritt."
- Der bisherige 5. Abschnitt erhält die Bezeichnung "6. Abschnitt".
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.