Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 2005 über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 4 NAG örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997, LGBl. Nr. 122/2002, außer Kraft.