Verordnung der Landesregierung vom 15. November 2005, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 lit. a und 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend überörtliche Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl. Nr. 110/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 7/2004, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung dargestellten Grundstücke Nr. .51, .52, .53, .55, .180, 589/2, 590/2, 591/2, 592/2, 616/2 und 452, alle KG Grinzens, sowie Teile der Grundstücke Nr. 589/1, 591/1, 592/1, 1133/2, 682/1, 687, 690/1, 691/1, 484/5, 486/1, 425/1, 426, 453 und 425/5, alle KG Grinzens, von der Festlegung als Freihaltegebiete ausgenommen werden.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlagen zu dieser Verordnung werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.