LGBL_TI_20060228_28•Tiroler Grundsicherungsverordnung - TGSV
LGBL_TI_20060228_28Tiroler Grundsicherungsverordnung - TGSVGazette28.02.2006
Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 2006, mit der Arten, Formen und Ausmaß der Grundsicherung und das Ausmaß des Kostenersatzes festgesetzt werden (Tiroler Grundsicherungsverordnung - TGSV)
Aufgrund der §§ 3 Abs. 6 und 11 Abs. 1 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Arten der Grundsicherung
§ 1
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für:
§ 2
Hilfe in besonderen Lebenslagen
(1) Die Krankenhilfe umfasst insbesondere:
(2) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfasst insbesondere:
(3) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst insbesondere:
(4) Die Hilfe für pflegebedürftige Personen kann vor allem Personen gewährt werden, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein Pflegegeld zumindest der Stufe drei beziehen. Sie umfasst insbesondere:
(5) Die vorbeugende Gesundheitshilfe umfasst insbesondere:
(6) Die Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände umfasst insbesondere:
(7) Die Hilfe für alte Personen kann vor allem Personen gewährt werden, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein Pflegegeld höchstens der Stufe zwei beziehen.
Sie umfasst insbesondere:
(8) Die Familienhilfe umfasst insbesondere:
(9) Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere die Betreuung, Anleitung und Beratung in Angelegenheiten der Grundsicherung und in sonstigen sozialen Angelegenheiten zur Bewältigung einer Notlage im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. b des Tiroler Grundsicherungsgesetzes. Diese Leistung kann insbesondere über Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 27 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes erbracht werden.
(10) Die Zusatzhilfe gemäß § 7 Abs. 13 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes umfasst Sachleistungen, Darlehen oder einmalige, nicht rückzahlungspflichtige Beihilfen im Ausmaß von höchstens 20 v. H. des Richtsatzes für Alleinstehende je Monat oder bei einmaligen Unterstützungen von höchstens 240 v.
H. des Richtsatzes für Alleinstehende pro Jahr. Sie kann gewährt werden, wenn
§ 3
Hilfeplan
(1) Der Hilfeplan soll durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen, Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne) dazu beitragen, den Hilfsbedürftigen zielorientiert zu unterstützen und ihm zu helfen, durch Festlegung konkreter Lösungsschritte möglichst aus der Situation der Hilfsbedürftigkeit zu gelangen und ein von der Grundsicherung weitestgehend unabhängiges Leben zu führen.
(2) Als "längerer Zeitraum" im Sinn des § 7 Abs. 9 lit. b des Tiroler Grundsicherungsgesetzes gilt ein solcher von zumindest sechs Monaten.
(3) Zur Erstellung des Hilfeplans können insbesondere (Amts)Sachverständige, wie etwa PsychologInnen, ÄrztInnen und SozialarbeiterInnen, herangezogen werden. Erforderlichenfalls ist die Mitwirkung von VertreterInnen anderer Hilfesysteme und Einrichtungen (etwa des Arbeitsmarktservices, des Bundessozialamtes, der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege) anzustreben. Der Hilfeempfänger ist bei der Erstellung des Hilfeplans bestmöglich beizuziehen, insbesondere jedoch in dem Ausmaß, wie es in Absprache mit den beteiligten Personen bzw. Institutionen als notwendig und förderlich erachtet wird.
(4) Die Voraussetzungen und Folgen der Hilfe sind von den Mitwirkenden (Abs. 3) zu beraten. Als Ergebnis dieser Beratung sind dem zuständigen Organ der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Vorschläge über die zu gewährenden Hilfeleistungen, deren Reihenfolge, die Einbindung Dritter und über den Ablauf der vorgesehenen Maßnahmen zu erstatten. Dieser Hilfeplan ist vom zuständigen Organ der Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Die der Umsetzung des Hilfeplans dienende Betreuungsvereinbarung ist seitens der Bezirksverwaltungsbehörde und des Hilfsbedürftigen zu unterfertigen.
§ 4
Bestattungskosten
Die Kosten der Bestattung umfassen:
II. ABSCHNITT
§ 5
Bemessung des Lebensunterhaltes
(1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:
für Alleinstehende 421,30 Euro
für Hauptunterstützte 360,40 Euro
für Mitunterstützte ohne
Anspruch auf Familienbeihilfe 250,70 Euro
sowie für Bezieher der
erhöhten Familienbeihilfe 140,10 Euro.
(2) Im Fall der Gewährung monatlich wiederkehrender Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinn des Abs. 1 lit. a und b ist zusätzlich jährlich in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderzahlung im Ausmaß von 50 v. H. des auf die Lebenssituation des Hilfeempfängers anzuwendenden, ungekürzten Richtsatzes zu gewähren. Diese Sonderzahlung ist erstmals zu leisten, wenn zuvor für den Zeitraum von mindestens drei Monaten durchgehend eine Unterstützung gewährt wurde.
§ 6
Krankenhilfe
(1) Krankenhilfe ist so lange zu gewähren, als der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert werden kann.
(2) Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung besteht, insbesondere auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung übernommen werden.
(3) Der Leistungsumfang der Krankenhilfe entspricht den Leistungen, die nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung im Sinn des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als Pflichtleistungen gewährt werden, zuzüglich allfälliger Selbstbehalte und Rezeptgebühren. Zur Vermeidung besonderer Härten können im Einzelfall erforderlichenfalls auch andere Leistungen übernommen werden.
(4) Nimmt ein Hilfesuchender die Hilfe eines Arztes (Dentisten), der mit dem Land als Träger der Grundsicherung in keinem Vertragsverhältnis steht, in Anspruch, so wird dem Hilfesuchenden jener Betrag vergütet, den das Land bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes (Vertragsdentisten) zu leisten hätte, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt.
§ 7
Wochengeld
(1) Wochengeld (§ 2 Abs. 2 lit. b) ist im Ausmaß von 100 v. H. des Richtsatzes für Alleinstehende nach § 5 Abs. 1 lit. a für die Dauer von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung zu gewähren.
(2) Der Anspruch auf Wochengeld besteht nicht, solange sich die Hilfesuchende in einer Anstalt oder einem Heim befindet.
§ 8
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Grundsicherung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, außer Ansatz zu lassen:
Euro.
(2) Bei der Gewährung der Hilfe in besonderen Lebenslagen sind außerdem außer Ansatz zu lassen:
(3) Vom Vermögen sind außer Ansatz zu lassen:
§ 9
Taschengeld
(1) Wenn Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt oder einem Heim geleistet wird, ist Hilfeempfängern über 16 Jahren ein monatliches Taschengeld von 96,70 Euro zu gewähren.
(2) Sonst kann Hilfeempfängern, die keine Familienbeihilfe beziehen, in einem Heim oder in einer Anstalt ein Taschengeld in der im Abs. 1 genannten Höhe gewährt werden, insoweit ein solches nicht durch andere Einkünfte gesichert ist.
§ 10
Zollausschlussgebiet Jungholz
Bei der Festsetzung von Geldleistungen für das Zollausschlussgebiet Jungholz sind Eurobeträge im Ausmaß von 120 v. H. der in dieser Verordnung festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.
III. ABSCHNITT
§ 11
Kostenersatz
(1) Ein hinreichendes Einkommen im Sinn des § 10 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundsicherungsgesetzes liegt vor, wenn nach Abzug der Kosten für die Unterkunft noch mehr als das Eineinhalbfache des Richtsatzes für Alleinstehende nach § 5 Abs. 1 lit. a verbleibt.
(2) Die Höhe des Kostenersatzes durch Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichtet sind, bemisst sich insbesondere anhand der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gemäß den §§ 94, 140 und 143 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2005. Kinder von Hilfeempfängern haben Kostenersatz jedoch nur im halben Ausmaß der sich aus § 143 ABGB ergebenden Verpflichtung zu leisten, wobei sie zudem zum Kostenersatz lediglich hinsichtlich eines Elternteils heranzuziehen sind.
(3) Die Kosten, die aus der Grundsicherung im Zusammenhang mit der Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. e des Tiroler Grundsicherungsgesetzes geleistet werden, sind nicht zu ersetzen.
IV. Abschnitt
§ 12
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 68/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 99/2005, außer Kraft.
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